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Wohnungsmietvertrag mit Stellplatz – unterschiedliche Mieterhöhung

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Trennscharfe Mietanhebung für Wohnung und Stellplatz? AG Koblenz schmettert Klage ab!
In einem Urteil des AG Koblenz wurde entschieden, dass eine Klage zur Mieterhöhung für eine Wohnung und einen dazugehörigen Stellplatz abgewiesen wird. Das Gericht erklärte, dass Mieterhöhungen für Wohnung und Stellplatz nicht separat verlangt werden können, da es sich um ein einheitliches Mietverhältnis handelt. Die Forderung nach getrennten Mieterhöhungen widerspricht dem Grundsatz, dass es nur eine Miete für die Wohnung mit Stellplatz gibt.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 142 C 1732/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das AG Koblenz wies eine Klage auf separate Mieterhöhungen für Wohnung und Stellplatz zurück.
Ein einheitliches Mietverhältnis erlaubt keine getrennten Mieterhöhungen für Wohnung und Stellplatz.
Die Klägerin hatte versucht, die Mieten auf Basis unterschiedlicher Berechnungen für die Wohnung und den Stellplatz zu erhöhen.
Das Gericht betonte, dass nur eine Gesamtmiete für das Objekt „Wohnung mit Stellplatz“ besteht.
Die separate Antragstellung der Klägerin verstößt gegen die vertragliche Einheitlichkeit.
Mieterhöhungsverlangen müssen das gesamte Mietobjekt betreffen und können nicht in Teilen geltend gemacht werden.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Vertragsstruktur und die Unzulässigkeit der Aufteilung des Mietpreises.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Mieterhöhung für Stellplatz: Was ist erlaubt?
Viele Mieterinnen und Mieter haben neben ihrer Wohnung auch einen Stellplatz angemietet. Doch was passiert, wenn der Vermieter die Miete für den Stellplatz erhöhen möchte? Gilt hier das gleiche wie bei der Mieterhöhung für die Wohnung? In diesem Beitrag zu einem konkreten Urteil  beleuchten wir die rechtlichen Rahmenbedingungen und erklären, worauf Mieter achten sollten.

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass die Mieterhöhung für den Stellplatz nicht automatisch an die Erhöhung der Wohnungsmiete gekoppelt ist. Es handelt sich um zwei separate Mietverhältnisse, die unabhängig voneinander betrachtet werden müssen.

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