OLG Frankfurt – Az.: 1 Ss 253/16 – Urteil vom 23.12.2016
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Gießen hat den Angeklagten am 15.07.2014 wegen Erschleichens von Leistungen in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
Auf die Berufung dagegen hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Gießen den Angeklagten mit Urteil vom 18.04.2016 freigesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte ist ein Politaktivist, der sich gegen die Strafbarkeit der Hinterziehung des Entgeltes für die Beförderung durch die öffentlichen Verkehrsmittel von Bussen und Bahnen wendet und die Kostenfreiheit im öffentlichen Personennahverkehr fordert. Er benutzt in bewusster Provokation Verkehrsmittel in Kenntnis der vertraglichen Mindestbedingung, dass vor Fahrantritt ein für die konkrete Strecke gültiger Fahrausweis erworben werden muss, worauf durch plakative Hinweise an den Einstiegen zu Bussen und Bahnen gesondert und sichtbar hingewiesen wird, während das Kleingedruckte der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bahn in der Informationsflut untergeht. Im Entdeckungsfall verweigert der Angeklagte je nach Situation die Nachlösung eines normalen Fahrscheins oder eines Fahrscheins mit einem Kostenaufschlag zu erhöhtem Beförderungsentgelt, sofern dies überhaupt möglich ist. Zivilrechtliche Ansprüche der Bahn- oder Busbetreiber gehen bei dem pfändungsfreien Angeklagten ins Leere.
Dem Anschein des vertragsgemäßen Verhaltens bei Fahrantritt wirkt der Angeklagte entgegen, indem er aktuell ca. 9 cm mal 10 cm große Kärtchen oder Aufnäher mit der hervorgehobenen Aufschrift an seiner Jacke trägt: „Ich fahre umsonst“. Es folgen in kleinerem Druck nähere Erläuterungen. Wegen der Einzelheiten und Größenverhältnisse wird auf das maßstäblich zu kleine Lichtbild Bl. 69 mit dem zur Tatzeit getragenen Schild von tatsächlich ca. 5,5 cm mal 8,5 cm und auf das neue Schild zu Bl. 171, Protokoll vom 18.04.2016 Bezug genommen. In der Folge des vor ähnlichem Hintergrund freisprechenden Urteils des Amtsgerichts Stadt1 vom ….2015 (…/14) verteilt der Angeklagt[…]