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Grundbucheintragung: Unklarheiten und fehlende Nachweise

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Das Oberlandesgericht München wies in seinem Beschluss vom 28.11.2014 die Beschwerde gegen die Ablehnung der Grundbucheintragung einer Vormerkung zurück. Hauptgründe waren die Unklarheit über den Charakter des zu sichernden Rechts („Nutzungsrecht“) und der fehlende Nachweis der Erbenstellung durch einen gültigen Erbschein. Zudem war die Vollziehungsfrist für die einstweilige Verfügung überschritten, was eine Eintragung unzulässig machte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 426/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beschwerde gegen Ablehnung der Grundbucheintragung wurde zurückgewiesen.
Unklarheiten über das Nutzungsrecht und dessen genaue Definition.
Fehlender Nachweis der Erbenstellung durch einen gültigen Erbschein.
Vollziehungsfrist für die einstweilige Verfügung war bereits abgelaufen.
Notwendigkeit einer konkreten Bezeichnung des zu sichernden Rechts im Grundbuch.
Ablehnung der Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer.
Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurden zurückgenommen.
Eintragung des Rechts nicht mehr zulässig wegen Überschreitung der Vollziehungsfrist.

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Vollziehungsfrist für einstweilige Verfügung auf Grundbucheintragung einer Vormerkung: Rechtliche Herausforderungen und ein bemerkenswertes Urteil
Die Vollziehungsfrist für eine einstweilige Verfügung auf Grundbucheintragung einer Vormerkung ist ein wichtiger Aspekt im deutschen Rechtssystem. In der Regel beträgt diese Frist einen Monat ab Verkündung der Verfügung, wie in § 929 Abs. 2 ZPO festgelegt. Wenn die Frist abgelaufen ist, darf die Vormerkung nicht mehr eingetragen werden. Dies wird in einigen Gerichtsurteilen, wie dem OLG Köln, Urteil vom 28.09.2012 – 19 U 129/12, bestätigt.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Vollziehungsfrist verlängert werden kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie die Verfügung nicht rechtzeitig vollstrecken konnte. In diesem Fall kann das Gericht die Frist gemäß § 929 Abs. 3 ZPO verlängern. Ein weiterer wi[…]


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