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Nichtherausgabe der Messreihe des Tattages – Recht auf ein faires Verfahren

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Rechtsbeschwerde gegen Geschwindigkeitsüberschreitung teilweise erfolgreich – Streit um Herausgabe der Messreihe
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 09.11.2023 (Az.: 2 ORbs 188/23) entschieden, die Sache eines Betroffenen, der gegen ein Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg wegen fahrlässigen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit Rechtsbeschwerde einlegte, erneut zu verhandeln. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil wurde teilweise aufgehoben und die Sache zurück an das Amtsgericht verwiesen. Zentral war die Frage, ob der Betroffene Anspruch auf Herausgabe der gesamten Messreihe zur Überprüfung seiner Geschwindigkeitsübertretung hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORbs 188/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf einen Senat mit drei Richtern.
Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Cloppenburg in Teilen.
Erneute Verhandlung und Entscheidung durch das Amtsgericht.
Fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldbuße und Fahrverbot als ursprüngliche Verurteilung.
Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufgrund der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Anspruch auf Herausgabe der gesamten Messreihe zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung.
Differenzen in der obergerichtlichen Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf Herausgabe der Messreihe.
Bedeutung der PTB-Stellungnahme und deren Einfluss auf die Entscheidungsfindung.

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Das Recht auf ein faires Verfahren und die Herausgabe von Messreihen
Die Nichtherausgabe der Messreihe des Tattages kann das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen, das im deutschen Rechtssystem grundlegend ist. Das Recht auf ein faires Verfahren beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, einschließlich der Einsicht in die Messreihe des Tattages, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messung überprüfen zu können.

In verschiedenen obergerichtlichen Entscheidungen, wie dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg (1 VB 38/18), dem Beschluss des OLG Zweibrücken (1 OWi 2 SsBs 10/21) und dem Beschluss des BayObLG (202 ObOWi 1532/20), wurd[…]


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