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Neuerteilung Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung – Gutachtenanordnung

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VG Leipzig – Az.: 1 K 352/20 – Urteil vom 31.03.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A1, A2, A, B, BE, AM und L nach vorangegangener Entziehung.

Dem Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Torgau vom 28.8.2017, Az.: 2 Ds 251 Js 30074/17, rechtskräftig seit dem 18.9.2017, die Fahrerlaubnis entzogen. Es wurde eine Sperre von 18 Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Dem Urteil lagen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: Der Kläger sei am 12.4.2017 gegen 15:41 Uhr mit einem VW-Transporter, amtliches Kennzeichen …, auf der Schlossstraße in D… gefahren, obwohl er infolge vorrangegangen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei. Eine bei ihm am Tattag um 16:50 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,33 ‰ ergeben. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Kläger bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Damit habe sich der Kläger der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht, strafbar gemäß § 316 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 69, 69a Strafgesetzbuch – StGB -. Bei der Strafzumessung wurde zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass er einschlägig vorbestraft sei, wenngleich dies 11 Jahre zurückliege. Insoweit fand eine Verurteilung durch das Amtsgericht Oschatz wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom 7.11.2006 Erwähnung.

Ausweislich des Polizeiberichts zum Geschehen am 12.4.2017 wurde der Kläger im Zusammenhang mit einer allgemeinen Verkehrskontrolle wegen überhöhter Geschwindigkeit als Fahrer des VW-Transporters festgestellt. Im Fahrzeug habe ein Beifahrer gesessen. Der Kläger habe nervös gewirkt und in der Atemluft sei Alkoholgeruch wahrzunehmen gewesen. Der Kläger habe einem Atemalkoholtest zugestimmt, der um 16:08 Uhr einen Wert von 0,72 mg/l ergeben habe. Der Kläger habe in eine Blutentnahme eingewilligt, wobei Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit nicht bestanden hätten, weil der Kläger gegenüber den Polizeibeamten Ort, Datum und Uhrzeit sowie die ihm gegenüber zuvor erfolgte Belehrung sinngemäß habe wiedergeben können. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wurden nicht dokumentiert. Die Blutentnahme sei am 12.4.2017 um 16:50 Uhr in der …-Klinik O… durchgeführt worden. Der Führerschein des Klägers sei sichergestellt worden.

Aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht zur Blutentnahme am 12.4.2017 ergibt sich u. a., dass der Gang des Klägers und eine plötzliche Ke[…]


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