Formunwirksame Auflassungserklärung: Klarheit und Präzision im Grundbuchverfahren
Das Kammergericht Berlin entschied im Fall mit dem Aktenzeichen 1 W 559/14 und 1 W 560/14, dass eine Beschwerde gegen die Zurückweisung von Eintragungsanträgen durch das Grundbuchamt unbegründet ist. Zentral war hierbei die unzureichende Bestimmtheit der Auflassungserklärungen bei der Übertragung von Wohnungseigentum und Teileigentum, wodurch die formellen Anforderungen nicht erfüllt wurden.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 559/14 und 1 W 560/14 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Unzureichende Bestimmtheit der Auflassungserklärungen in Bezug auf Wohnungseigentum und Teileigentum.
Zurückweisung der Eintragungsanträge durch das Grundbuchamt gemäß § 18 Abs. 1 GBO.
Die Beschwerde wurde aufgrund fehlender Begründung zurückgewiesen.
Erfordernis einer klaren und bestimmten Auflassungserklärung im Grundbuchverfahren.
Unklarheiten in der Vertretungsbefugnis und Vollmachtserklärung.
Nichterfüllung der Formvorschriften gemäß § 925 BGB.
Stillschweigende Verbindung der Anträge aufgrund inneren Zusammenhangs.
Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
[toc]
Eintragungshindernisse bei Immobilienkäufen: Die Herausforderung formunwirksamer Auflassungserklärungen durch Vertreter
Eintragungshindernisse bei Immobilienkäufen können entstehen, wenn die Auflassungserklärung durch einen Vertreter formunwirksam abgegeben wird. Dies kann verschiedene Ursachen haben, wie beispielsweise eine fehlende Vertretungsbefugnis oder bedingte oder befristete Auflassungserklärungen. Solche Hindernisse können den reibungslosen Ablauf eines Immobilienkaufs erheblich erschweren und zu Verzögerungen führen.
Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und Heilung des Formmangels durch Auflassung und Grundbucheintragung können jedoch dazu beitragen, Eintragungshindernisse zu vermeiden. In einigen Fällen kann die „richtige Gestaltung“ der Verträge den Bruch rechtfertigen und Eintragun[…]