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Einstweilig Verfügung – Glaubhaftmachung eines Unterlassungsanspruchs

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LG Bochum verweigert Unterlassungsanspruch für Wartungsverträge
Das Landgericht Bochum hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Streit um Wartungsverträge zwischen zwei Unternehmen im Bereich der Bürokommunikation zurückgewiesen. Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie einen Unterlassungsanspruch hat. Die Beweislast lag dabei bei der Antragstellerin, die jedoch die Übernahme der Wartungsverträge von der Antragsgegnerin nicht hinreichend beweisen konnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: -I-5 O 19/15  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Zurückweisung des Antrags: Der Antrag auf eine einstweilige Verfügung wurde abgelehnt.
Kosten des Verfahrens: Die Kosten des Verfügungsverfahrens muss die Antragstellerin tragen.
Strittige Übernahme der Wartungsverträge: Zentraler Streitpunkt war die behauptete Übernahme von Wartungsverträgen.
Fehlende schriftliche Vereinbarung: Eine schriftliche Vereinbarung oder klare Beweise für die Übernahme der Verträge fehlten.
Widersprüchliche Aussagen: Die Parteien lieferten widersprüchliche Aussagen zur Vereinbarung.
Unentschieden bei Glaubhaftmachung: Das Gericht konnte nicht entscheiden, wessen Darstellung zutraf.
Kein glaubhafter Unterlassungsanspruch: Die Antragstellerin konnte keine ausreichende Glaubhaftmachung für einen Unterlassungsanspruch vorlegen.
Fehlender Anordnungsgrund: Es fehlte an einem dringenden Anordnungsgrund für die einstweilige Verfügung.

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Eine Einstweilige Verfügung ist ein effizientes Rechtsmittel, um schnell einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Verfügung ist die Glaubhaftmachung eines Unterlassungsanspruchs sowie eines Verfügungsgrunds.

Bei der Glaubhaftmachung kann eine eidesstattliche Versicherung herangezogen werden, welche sowohl vom Antragsteller als auch von der Antragsgegnerin abgegeben werden kann. Im Zentrum stehe[…]


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