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Löschung einer Belastung bei Unauffindbarkeit einer notariellen Bewilligungsurkunde

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Unauffindbare notarielle Urkunden: Löschung von Belastungen
Das Oberlandesgericht München entschied, dass eine Belastung im Grundbuch nicht gelöscht werden kann, nur weil die zugehörige notarielle Bewilligungsurkunde unauffindbar ist. Das Gericht betonte, dass die Unrichtigkeit der Eintragung nachweislich belegt werden muss. Zudem blieb offen, ob die Belastung aufgrund alter Rechtsnormen weiterhin Gültigkeit besitzt, auch wenn sie nach heutigem Recht möglicherweise nichtig wäre.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 19/15  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Zurückweisung der Beschwerde: Das OLG München wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München zurück, die Belastung im Grundbuch zu löschen.
Nachweis der Unrichtigkeit: Die Unrichtigkeit einer Grundbucheintragung muss nachgewiesen werden, bevor eine Löschung vorgenommen werden kann.
Rechtliche Gültigkeit der Belastung: Mögliche Gültigkeit der Belastung aufgrund älterer Rechtsnormen, trotz potenzieller Nichtigkeit nach aktuellem BGB.
Ermittlungspflichten des Grundbuchamts: Das Gericht betont, dass das Grundbuchamt nicht verpflichtet ist, die Bewilligungsurkunde aktiv zu suchen.
Unbestimmtheit des Rechts: Die Beteiligte konnte nicht nachweisen, dass die Belastung aufgrund der Unauffindbarkeit der Urkunde unbestimmt und daher nichtig ist.
Übergangsbestimmungen des BGB: Die Belastung könnte durch Übergangsbestimmungen des BGB weiterhin Bestand haben.
Kein automatischer Ausschluss des Rechts: Das Fehlen der Bewilligungsurkunde führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Belastung.
Möglichkeit weiterer rechtlicher Schritte: Es bleibt offen, ob weitere rechtliche Schritte, wie ein Amtslöschungsverfahren, Erfolg haben könnten.

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Der Streit um die Löschung einer Grundbuchbelastung


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