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Schulrecht: Zuweisung an eine andere Schule

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VG Mainz
Az.: 6 L 725/04.MZ
Beschluss vom 27.08.2004

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Schulrecht Zuweisung an eine andere Schule und Antrag auf Prozesskostenhilfe
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 27. August 2004 beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. Mai 2004 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12. Mai 2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. April 2004 wiederherzustellen, mit dem sie der XXXXXXXX-Schule in XXXXX zugewiesen wurde, bleibt erfolglos.

Bei der insoweit nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Bei dieser Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt es regelmäßig nicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an. Die sofortige Vollziehung kann vielmehr als Ausnahme von der gesetzlichen Folge der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Individualinteresse des Betroffenen überwiegt, gegeben ist. Die Erfolgsaussichten im Verfahren zur Hauptsache sind allerdings dann von Bedeutung, wenn sich bereits aufgrund der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren erkennen lässt, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig oder der dagegen eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Kann bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitv[…]


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