Tierhalterhaftpflicht: Wer haftet für Schäden, die ein Pferd verursacht?
Das Urteil des LG Dortmund im Fall 2 O 159/15 befasst sich mit der Frage des Versicherungsschutzes in der Tierhalterhaftpflichtversicherung und dem Aspekt des Tierhüterrisikos, speziell im Kontext eines Schadensereignisses durch ein Pferd.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Zentrale Punkte des Urteils:
Feststellung des Versicherungsschutzes: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) der Versicherungsnehmerin S bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für das Schadensereignis vom 16.05.2013 zu gewähren hat.
Schadensereignis und Haftpflichtansprüche: Der Fall dreht sich um ein Schadensereignis, bei dem die Klägerin durch ein Pferd verletzt wurde, und die daraus resultierenden Haftpflichtansprüche.
Rolle der Klägerin als Tierhüterin: Ein Kernpunkt war die Frage, ob die Klägerin als Tierhüterin und somit als mitversicherte Person gilt.
Ausschluss von Versicherungsansprüchen: Die Beklagte lehnte den Deckungsschutz zunächst ab, da sie die Klägerin als mitversicherte Person ansah.
Beweislast der Beklagten: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die Klägerin die Hüterin des Pferdes war.
Definition des Tierhüters: Der Begriff des Tierhüters wurde rechtlich definiert und im Kontext des Falles erörtert.
Abtretung von Ansprüchen: Die Klägerin war aufgrund einer Abtretung aller Rechte durch die Versicherungsnehmerin S berechtigt, den Deckungsanspruch geltend zu machen.
Kosten des Rechtsstreits: Die Kostenentscheidung des Gerichts legte fest, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt, mit Ausnahme bestimmter Mehrkosten.
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(Symbolfoto: CreativeMedia.org.uk […]