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Kfz-Haftpflichtversicherung – Unfall mit erheblicher Alkoholisierung

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OLG Hamm – Az.: I-20 W 25/18 – Beschluss vom 11.01.2019

Auf die sofortige Beschwerde vom 14.11.2018 wird dem Antragsteller unter gleichzeitiger Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Paderborn vom 24.10.2018 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt T aus I zur Wahrnehmung seiner Interessen in erster Instanz beigeordnet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit der er nunmehr noch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte – bei der für den Antragsteller eine private Haftpflichtversicherung besteht -, verpflichtet ist, dem Antragsteller wegen eines Schadensereignisses vom 16.10.2016 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.

An diesem Tag habe der Antragsteller gegen 00:30 Uhr als Gast einer privaten Geburtstagsfeier einem anderen Gast nach einer zunächst nur verbal geführten Auseinandersetzung einen Faustschlag und einen Fußtritt versetzt, wodurch jener erheblich verletzt wurde. Nach dem Vorfall sei bei dem Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 ‰ festgestellt worden. Aufgrund dieser Alkoholisierung sei ein vorsätzliches Verhalten nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bezug genommen.

II.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende „Beschwerde“ ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach Maßgabe von § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO fristgerecht binnen eines Monats ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts bietet die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a)

Ein Leistungsausschluss gemäß § 103 VVG und Ziff. 7.1 der dem Vertrag zugrunde liegenden „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 07.01.2019, dort unter Buchstabe N) mag sich im weiteren Verlauf des Verfahrens ergeben; aus dem bei der Prüfung der Schlüssigkeit der beabsichtigten Klage allein zugrunde zu legenden Vorbringen des Antragstellers ergibt er sich aber nicht.

aa)


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