Die Unwirksamkeit einer fristlosen Mietvertragskündigung ohne triftigen Grund
Seit 1990 bestand zwischen den beiden Parteien ein Mietverhältnis. Nach einer Kündigung durch den Kläger räumte die Beklagte die betroffene Wohnung Ende Juni 2011. Der Kläger machte ursprünglich einen Betrag von 14.662,81€ geltend, wovon 4.222,41 € auf eine angebliche Verzögerung bei der Rückgabe der Wohnung zurückzuführen waren. Das Amtsgericht Wiesbaden wies jedoch den Großteil dieser Forderung zurück und sprach dem Kläger lediglich 1.183,00 € zu.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Mietverhältnis zwischen den Parteien bestand seit 1990.
Fristlose Kündigung durch den Kläger führte zur Räumung der Wohnung durch die Beklagte Ende Juni 2011.
Hauptargument des Klägers: Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung durch das Amtsgericht war nicht gerechtfertigt.
Kläger behauptete, eine neue Mietsicherheit sei aufgrund des Endes einer früheren Kautionsbürgschaft erforderlich gewesen.
Gericht: Kautionsanspruch war bereits verjährt und die Forderung nach einer neuen Kaution war verwirkt.
Kein Kündigungsgrund vorhanden und keine vorherige Abmahnung durch den Kläger.
Verweis auf § 21 Abs. 2 des Mietvertrages durch den Kläger war unwirksam, da er den Mieter unangemessen benachteiligte.
Die rechtlichen Erwägungen des Gerichts
Das Hauptargument des Klägers in der Berufung war die Behauptung, dass das Amtsgericht die fristlose Kündigung vom 26.05.2011 zu Unrecht als unwirksam betrachtet habe. Er argumentierte, dass dieBeklagte nach Ablauf einer früheren Kautionsbürgschaft eine neue Mietsicherheit hätte stellen müssen und dass eine weitere Abmahnung vor einer Kündigung überflüssig gewesen wäre.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Kautionsanspruch der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren unterliegt. Da die Fälligkeit der Kaution bereits zum 31.03.2000 eingetreten war, war der Anspruch des Klägers auf eine neue Kaution bereits verjährt. Darüber hinaus war die Forderung nach einer neuen Kaution nach so langer Zeit und im Kontext anderer, nicht relevanter Kündigungsgrün[…]