Rechtliche Bewertung der betriebsbedingten Kündigungen
Die vorliegende rechtliche Auseinandersetzung dreht sich um die Frage der Rechtswirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen sowie um Vergütungs- und Auskunftsansprüche. Die beklagte Partei, ein Architekturbüro, hat sich auf die Generalplanung verschiedener Gebäudetypen spezialisiert. Im Zentrum des Streits steht die Kündigung eines Mitarbeiters, der als „Dipl.-Ing.“ eingestellt wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Rechtswirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen und Vergütungsansprüche standen im Mittelpunkt des Streits.
Das Architekturbüro der Beklagten ist spezialisiert auf die Planung von öffentlichen und privaten Gebäuden.
Die Kündigungen vom 30.01.2023 und 28.06.2023 wurden als unwirksam erachtet.
Der Kläger wurde nicht gemäß seiner Position als „Dipl.-Ing.“ eingesetzt, was Fragen bezüglich des Direktionsrechts der Beklagten aufwarf.
Ein Weiterbeschäftigungsantrag war zulässig und begründet.
Es gab keine Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf eine Inflationsausgleichsprämie.
Kernpunkte des Falles
Die Beklagte argumentierte, dass die Kündigungen aufgrund betrieblicher Erfordernisse erfolgten. Jedoch stellte das Gericht fest, dass die Kündigungen vom 30.01.2023 und 28.06.2023 als unwirksam zu betrachten sind. Ein Hauptgrund dafür war, dass die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag des Klägers nicht klar definierte, in welchem Bereich er eingesetzt werden könnte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine betriebsbedingte Kündigung auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt werden kann.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund fehlender vorheriger Abmahnung nicht in Frage kam. Eine personenbedingte Kündigung wurde ebenfalls ausgeschlossen, da der Beklagten dem Kläger keine Möglichkeit zur Schulung oder Fortbildung angeboten hatte.
Weiterbeschäftigungsantrag und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Falles war der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers. Das Gericht stellte fest, dass dieser Antrag sowohl zulässig als auch begrün[…]