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Krankenversicherung – Beginn des Versicherungsfalls

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Streit um Krankenversicherungskosten: Landgericht Landshut bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts Erding
Der Fall, der vor dem Landgericht Landshut verhandelt wurde, dreht sich um die Erstattung von Krankenversicherungskosten für zahnärztliche Behandlungen. Im Kern des Rechtsstreits steht die Frage, ob die Krankenversicherung die Kosten für die Implantation von zwei fehlenden Zähnen beim Sohn des Klägers übernehmen muss. Die Beklagte, also die Krankenversicherung, argumentiert, dass die fehlenden Zähne bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes vorhanden waren und die Behandlung aus kosmetischen Gründen und nicht aus medizinischer Notwendigkeit erfolgt sei.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 2167/13  >>>

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Berufung der Beklagten abgewiesen
Das Landgericht Landshut hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erding zurückgewiesen. Die Beklagte hatte argumentiert, dass die Zähne 12 und 22 beim Sohn des Klägers bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes gefehlt hätten. Sie behauptete weiterhin, dass die Implantation nicht medizinisch notwendig sei, sondern lediglich aus kosmetischen Gründen erfolge.
Medizinische Notwendigkeit der Behandlung
Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Behandlung medizinisch notwendig sei. Es stützte sich dabei auf die Zeugenaussagen und die medizinischen Unterlagen. Der Sohn des Klägers hatte Schwierigkeiten beim Essen und Trinken, und es bestand die Gefahr der Knochenrückbildung im Kieferbereich. Diese Faktoren rechtfertigten die medizinische Notwendigkeit der Implantation.
Zeitpunkt des Versicherungsfalls
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war die Klärung des Zeitpunkts des Versicherungsfalls. Die Beklagte hatte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sei. Das Gericht entschied jedoch, dass der Versicherungsfall erst mit der ersten Inanspruchnahme der ärztlichen Tätigkeit beginnt, die nach dem Beginn des Versicherungsschutzes stattgefunden hatte.
Kosten und Vollstreckbarkeit des Urteils
Das Landgericht Landshut entschied, dass die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Zudem wurde das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklärt. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 2.329,10 € festgesetzt.

Mit diesem Urteil bestätigt das Landgeri[…]


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