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Einparken (rückwärts) – Zusammenstoss mit Fussgänger

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Kammergericht Berlin
Az: 12 U 178/09
Beschluss vom 24.06.2010

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin am 24. Juni 2010 b e s c h l o s s e n:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Verkehrsunfall durch ihr grob verkehrswidriges Verhalten selbst schuldhaft verursacht hat.
Unstreitig hat die Klägerin die …… Allee nicht nur außerhalb eines Fußgängerüberweges überquert, sondern zudem an einer Stelle, wo das Überqueren der Fahrbahn durch angebrachte Stangengeländer sogar verhindert werden sollte.
Damit hat sie, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, nicht nur gegen § 25 Abs. 3 StVO, sondern auch gegen § 25 Abs. 4 StVO verstoßen, was auch die Berufung nicht in Abrede stellt. Ebenfalls hat sie von dem Überqueren nicht abgesehen, obwohl sie ausweislich ihrer eigenen Einlassungen und ihres Vorbringens bemerkt hatte, dass der Beklagte zu 1) beabsichtigte, rückwärts Einzuparken, mithin erkennbar war, dass er seine Fahrt nicht aus der Richtung der Klägerin sich entfernend fortsetzen würde.
Entgegen den Ausführungen der Berufung ist dem Beklagten zu 1) hingegen kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Das Landgericht hat richtig ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) an der Unfallstelle nicht mit von links in den Verkehrsraum eintretenden Fußgängern rechnen musste.
Ob für den Beklagten zu 1) die Pflicht bestanden hätte, vor dem Einschwenken in die Parklücke nochmals den V[…]


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