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Verjährung und Rechtsschutzbedürfnis: OLG Nürnberg entscheidet im Streit um Zugewinnausgleich und Auskunftsansprüche
Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg verhandelt wurde, dreht sich um eine komplexe Auseinandersetzung um Zugewinnausgleich und Auskunftsansprüche. Die Antragstellerin hatte mit der verstorbenen Mutter der Antragsgegner eine Lebenspartnerschaft, die später aufgehoben wurde. Sie forderte von den Erben der Verstorbenen einen Zugewinnausgleich und entsprechende Auskünfte über das Vermögen der Erblasserin. Das Hauptproblem in diesem Fall war die Frage der Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich und ob ein Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsanspruch besteht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 UF 1037/22 >>>

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Zuständigkeitsfragen und Verfahrensverzögerungen
OLG Nürnberg entscheidet: Kein Auskunftsanspruch bei verjährtem Zugewinnausgleich. Ein wichtiger Fall, der die Bedeutung von Fristen und klarem Rechtsschutzbedürfnis im Familienrecht hervorhebt. (Symbolfoto: New Africa /Shutterstock.com)

Das Verfahren begann mit einer Reihe von Zuständigkeitsfragen und Verfahrensverzögerungen. Ursprünglich wurde der Fall beim Amtsgericht Niebüll eingereicht, das sich jedoch für örtlich unzuständig erklärte und das Verfahren an das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch verwies. Diese Verzögerungen hatten Auswirkungen auf die Frage der Verjährung des Anspruchs, da die Antragstellerin den geforderten Kostenvorschuss erst spät einzahlte und die Zustellung des Antrags an die Antragsgegner dadurch verzögert wurde.
Einrede der Verjährung und Auskunftsanspruch
Die Antragsgegner erhoben die Einrede der Verjährung und argumentierten, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich bereits verjährt sei. Sie behaupteten zudem, dass die geforderten Auskünfte bereits vollständig erteilt worden seien. Das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch wies den Antrag der Antragstellerin zurück, da es ebenfalls der Auffassung war, dass der Anspruch verjährt sei.
Beschwerde und Argumente der Antragstellerin
Die Antragstellerin legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass die Verjä[…]


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