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Wertberechnung des Erbvertrags

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Streit um Notarkosten: Oberlandesgericht Brandenburg klärt Bewertungsgrundlage für Erbvertrag
In einem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht Brandenburg die Beschwerde eines Notars gegen einen vorangegangenen Beschluss des Landgerichts Potsdam abgewiesen. Der Fall dreht sich um die Berechnung von Notargebühren für die Beurkundung eines Erbvertrags. Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht die Frage, welche Vermögenswerte in die Bemessungsgrundlage für die Notarkosten einfließen dürfen. Konkret geht es um die Einbeziehung von Nießbrauch und Rückübertragungsanspruch aus einem vorangegangenen Grundstücksübertragungsvertrag in die Kostenrechnung für den Erbvertrag.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 W 80/22 >>>

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Die Ausgangslage: Grundstücksübertragung und Erbvertrag
Der Beteiligte zu 1 hatte den Notar ursprünglich mit der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrags beauftragt. Im Rahmen dieser Beurkundung wies der Notar auf die Möglichkeit eines Erbvertrags hin. Der Grundstücksübertragungsvertrag und der Erbvertrag wurden am selben Tag beurkundet. Der Beteiligte zu 1 übertrug sein Grundstück an seine Söhne und behielt sich ein Nießbrauchsrecht sowie einen zeitlich begrenzten Rückübertragungsanspruch vor. Später beanstandete der Beteiligte zu 1 die Höhe der Notarkosten für den Erbvertrag.
Kern des Streits: Was gehört in die Bemessungsgrundlage?
Der Notar argumentierte, dass der Wert des Nießbrauchs und des Rückübertragungsanspruchs in die Bemessungsgrundlage für die Kosten des Erbvertrags einfließen müsse. Diese Auffassung stützte er auf § 102 I S. 1 GNotKG. Der Beteiligte zu 1 hingegen war der Meinung, dass diese Werte nicht berücksichtigt werden dürfen, da sie nicht vererbbar seien.
Die Entscheidung des Gerichts: Vererbbarkeit als Schlüsselkriterium
Das Oberlandesgericht Brandenburg schloss sich der Auffassung des Beteiligten zu 1 an. Es stellte klar, dass nur vererbbares Vermögen in die Bemessungsgrundlage für die Notarkosten einfließen dürfe. Da Nießbrauch und Rückübertragungsanspruch mit dem Tod des Berechtigten erlöschen und somit nicht vererbbar sind, dürfen sie nicht in die Kostenrechnung einbezogen werden.
Zusätzliche Überlegungen: Grundstückswert bleibt außen vor[…]


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