AG Gütersloh – Az.: 10 C 798/19 – Urteil vom 08.10.2021
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1076,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 27% und der Beklagte zu 73%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem zwischenzeitlich beendeten Mietverhältnis.
Streitgegenständlich sind Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2017 (Anlage K2) und 2018 (Anlage K3) sowie – durch Auszug der Kläger zwischenzeitlich erledigte – Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Betretung eines Kellerraums und einer Garage.
Die Kläger hatten vom Beklagten vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2021 die Wohnung in der ersten Etage des Hauses N-Straße, G gemietet.
Der Mietvertrag (Anlage K1) enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 1 Gegenstand
(1) Mietgegenstand zu Wohnzwecken sind Räume der ersten Etage des Wohnhauses N-Straße, G.
Die vom Unterzeichnern (Mieter) zu nutzende Wohnfläche beträgt ca. 80 m².
(2) Der Mieter darf den Kellerraum „3“ nutzen. Der Haus-Wasser- & Gasanschluss im Kellerraum muss jedoch immer frei zugänglich sein. […]
(3) Zur Wohneinheit gehört auch eine Garage auf dem Grundstück.
§ 2 Miete
(1) […]
(2) Neben der Miete ist eine monatliche Vorauszahlung der Betriebskosten von 150,00 Euro zu tätigen. Die Abrechnungen erfolgen jährlich.
a) Kosten für Warmwasserversorgung und Kanalisation.
b) Kosten für Müllentsorgung und Steuern.
c) Kosten für Heizung/Warmwasser.
(4) […]
(5) Die abzurechnenden Kosten werden auf die Mieter wie folgt umgelegt:
a) Die Kosten der Zentralheizung einschließlich der verbundenen Warmwasserversorgung zur Hälfte der Kosten nach den Zähleinheiten (Wasseruhr; Wärmemesser/Heizkostenverteiler) ausgewiesenen Verbrauch, zur anderen Hälfte nach dem Verhältnis der Wohnflächen/der Einzelmieten.
Die Abrechnungskosten werden entsprechend der Wohnungsanzahl umgelegt.
b) Wo sonstige Kosten eindeutig einem Benutzer/Verbraucher zuzuordnen sind, werden diese vom […]