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Bauvertrag – Werkbeschädigung durch Drittunternehmer vor Abnahme

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Baurechtliche Konsequenzen: Werkbeschädigung durch Drittunternehmer vor Abnahme und Mängelhaftung
Im vorliegenden Fall, entschieden vom OLG Düsseldorf (Az.: I-5 U 131/18), geht es um die rechtlichen Folgen einer Werkbeschädigung durch einen Drittunternehmer vor der Abnahme des Werks. Im Zentrum des Streits steht die Frage, wer für den entstandenen Minderwert von 20.973,00 EUR aufkommen muss, der durch die Mängelbeseitigung entstanden ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-5 U 131/18 >>>

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Verweigerte Werklohnforderung und begründete Widerklage
Die Klägerin, ein Bauunternehmen, forderte den Werklohn für bestimmte Positionen, die jedoch vom Gericht abgelehnt wurden. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die abgerechneten Stunden für zusätzliche Leistungen angefallen sind, die nicht im Angebot enthalten waren. Die Widerklage der Beklagten, dem Bauherrn, wurde hingegen als begründet angesehen.
Verfahrensfehler und Vertragsbestandteile
Die Klägerin argumentierte, dass das Landgericht ihre Positionen aufgrund von Verfahrensfehlern und mangelndem substantiierten Vorbringen abgewiesen hat. Sie behauptete, dass sie ihr Vorbringen substantiiert hätte, wenn sie einen erforderlichen Hinweis erhalten hätte. Darüber hinaus argumentierte sie, dass die von ihr zitierten DIN-Vorschriften Vertragsbestandteile seien. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass diese nur dann Vertragsbestandteile seien, wenn die VOB vereinbart worden sei, was jedoch nicht der Fall war.
Mangelhafte Leistungen und Aufrechnung
Die Beklagte argumentierte, dass die von der Klägerin vorgelegten Stundenzettel überwiegend nachträglich gefertigt wurden und dass sie sich nicht sicher sei, ob die darin genannten Arbeiten mit dem angegebenen Aufwand geleistet worden seien. Darüber hinaus wurden die Leistungen als mangelhaft eingestuft. Die Klägerin hatte in der Klageschrift keine Aufrechnung erklärt, sondern eine Teilklage erhoben.
Mängelhaftung trotz Vorarbeiten eines Drittunternehmers
Ein zentraler Punkt des Urteils war die Frage der Mängelhaftung. Die Klägerin war der Meinung, dass ihr Werk mangelhaft sei, da Fensterbänke betroffen waren, die nicht sie selbst, sondern ein Vorunternehmer erstellt hatte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Mängelhaftung der Klägerin nicht entgegensteht, da sie die Arbeit des Vorunternehmers hätte prüfen müssen, ob diese eine geeignete Grundlage für ihr Werk bietet.
Fazit
Das Urteil des OLG […]


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