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Erhebung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail unzulässig

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Einspruch per E-Mail: Unzulässig ohne qualifizierte elektronische Signatur
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (Az.: 3 K 1110/23) wurde die Frage der Zulässigkeit eines Widerspruchs per einfacher E-Mail behandelt. Im Zentrum des Falles stand die Frage, ob ein Widerspruch gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der per E-Mail erhoben wurde, formgerecht und damit wirksam ist.
Die Ausgangssituation
Der Kläger hatte gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung Widerspruch eingelegt, indem er eine einfache E-Mail an die Beklagte schickte. In dieser E-Mail fügte er eine eingescannte Version seines unterschriebenen Widerspruchsschreibens bei und kündigte zudem eine postalische Übersendung an. Die Beklagte wies den Widerspruch jedoch zurück und argumentierte, dass ein schriftlicher Widerspruch erst später eingegangen sei und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung daher rechtmäßig sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entschied, dass die Klage unzulässig sei, da der Kläger kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt habe. Die Richter stellten fest, dass eine einfache E-Mail nicht ausreicht, um die Schriftform zu wahren, da die Gewähr des richtigen Absenders nicht ohne weiteres erkennbar ist. Selbst wenn der Kläger eine unterschriebene und gescannte Fassung seines Widerspruchs beigefügt hatte, war dies nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, um die Schriftform zu wahren.
Die Begründung des Gerichts
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Formvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwGO) und des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) eindeutig seien. Elektronisch übermittelte Dokumente stehen nur dann einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleich, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird. Diese dient als Funktionsäquivalent zur Unterschrift und soll sicherstellen, dass das elektronische Dokument dem angegebenen Absender zuzuordnen ist (Authentizität) und inhaltlich durch die Übermittlung nicht verändert werden konnte (Integrität).
Die Konsequenzen des Urteils
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis. Es macht deutlich, dass die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail nicht ausreichend ist, um die Schriftform zu wahren. Stattdessen müssen Bürgerinnen und Bürger, die einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt erheben möchte[…]


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