Bundesgerichtshof
Az: IX ZB 34/06
Beschluss vom 15.11.2007
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2007 beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 1. März 2005 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 3.202,54 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Durch Beschluss vom 27. April 2004 eröffnete das Amtsgericht Traunstein das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter.
Der Schuldner, der eine selbständige Berufstätigkeit ausübte, schloss im Jahre 2002 eine private Rentenversicherung ab, aus der ihm bei regelmäßiger Beitragszahlung ab dem 1. Dezember 2010 monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 143,40 EUR zufließen würden. Der weitere Beteiligte hat die private Rentenversicherung gekündigt und den Rückkaufswert in Höhe von 3.202,54 EUR zur Insolvenzmasse gezogen. Abgesehen von einer monatlichen Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 224,51 EUR verfügt der Schuldner über kein weiteres Vermögen.
Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in Anwendung von § 765a ZPO festgestellt, dass die Rentenversicherung nicht zur Insolvenzmasse gehört und der Beteiligte verpflichtet ist, die Kündigung der Rentenversicherung rückgängig zu machen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge des Schuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
1. Die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO).
Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und[…]