Aufprall der Gesetze: Ein Blick auf den Verkehrsunfall und die Folgen
Eines der wichtigsten Themen in der Verkehrsrechtssphäre ist die rechtliche Konsequenz bei Missachtung des Vorfahrtrechts. In dem vorliegenden Fall des Landgerichts ging es genau darum. Der Beklagte hatte das Vorfahrtrecht des Klägers missachtet, was zu einem Unfall führte. Die Gerichtsentscheidung, basierend auf den Aussagen der Unfallbeteiligten und den Erkenntnissen des Sachverständigen Dr. A., stellte fest, dass der Beklagte aufgrund seiner Fahrlässigkeit den Unfall verursacht hatte und der Kläger keinen Beitrag zu der Kollision geleistet hatte.
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Zulässigkeit von Kosten
Neben der Verantwortlichkeit für den Unfall sind auch die erstattungsfähigen Kosten ein zentraler Punkt in solchen Fällen. Die Nebenkosten, die ohne Mehrwertsteuer erhoben werden, basieren auf der BVSK 2015-Vorgabe und umfassen verschiedene Posten wie Fahrtkosten, Fotokosten, Porto/Telefon und Schreibkosten. Die Erstattung dieser Kosten ist auf die für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens erforderlichen Nebenkosten begrenzt.
Keine Entschädigung für Nutzungsausfall
Eine weitere Komponente der Klage war die Forderung nach Entschädigung für Nutzungsausfall, die das Gericht ablehnte. Trotz der Tatsache, dass der Kläger aufgrund seiner oberflächlichen Hautverletzungen und Prellungen das Fahrzeug theoretisch hätte nutzen können, war er aufgrund seiner stationären Behandlung tatsächlich nicht in der Lage, den PKW zu nutzen.
Berücksichtigung von Darlehenskosten
Das Gericht hat auch die Frage der Erstattung von Zinskosten aufgrund der Inanspruchnahme eines privaten Darlehens und eines Dispositionskredits abgewiesen. In der Berufungsbegründung des Klägers wurden keine spezifischen Argumente gegen die Entscheidung des Landgerichts vorgebracht.
Schmerzensgeld und regulierendes Verhalten
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist ein weiterer entscheidender Faktor in Verkehrsunfallsachen. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Verletzungen des Klägers mit den zugesprochenen 400 € ausreichend abgegolten wurden. Das Gericht berücksichtigte auch das zögerliche Regulierungsverhalten des Beklagten und wertete es als schmerzensgelderhöhend. Letztendlich wurde die Revision des Falles abgelehnt, da keine Gründe vorlagen, die eine Rechtfertigung gemäß § 543 II 1 ZPO darstellten.