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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausgleichsleistungsanspruch wegen Flugverzögerung

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AG Rüsselsheim –  Az.: 3 C 3247/13 (37) –  Urteil vom 20.12.2013

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 Euro, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 24.09.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 (nachfolgend: VO).

Die Kläger hatten über einen Reiseveranstalter jeweils einen Platz für einen Flug von Rhodos (Griechenland) nach Düsseldorf gebucht. Der Flug sollte ursprünglich von der Beklagten durchgeführt werden. Das Flugzeug sollte dabei in Düsseldorf am 09.08.2012 um 13.30 Uhr landen; tatsächlich erfolgte die Landung in Düsseldorf an diesem Tag um 18.40 Uhr. Die Entfernung zwischen Rhodos und Düsseldorf beträgt mehr als 1.500 km.

Der streitgegenständliche Flug wurde dabei unter der Flugnummer DE 4623 durchgeführt. „DE“ ist als IATA-Code der Beklagten zugewiesen. Die Beklagte hat den Flug bei der Deutschen Flugsicherung als ausführendes Luftfahrtunternehmen angegeben.

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe den Flug geplant und auch operativ durchgeführt. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei daher als ausführendes Luftfahrtunternehmen i. S. d. VO anzusehen.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 400,00 Euro und an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 400,00 Euro, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf mangelnde Passivlegitimation. Die Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Flug sei im Rahmen eines sog. Wetlease-Vertrages von dem Luftfahrtunternehmen XL-Airways durchgeführt worden, welches sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung gestellt habe. Auch die gesamte operationelle Flugplanung habe dem Unternehmen XL-Airways oblegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klag[…]


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