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Pflichtteilsanspruch – Berücksichtigung von Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten

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Rechtsprechung entschlüsselt: Grabpflegekosten und Pflichtteil im Erbrecht
Im Mittelpunkt des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: IV ZR 174/20) steht das komplexe Thema der Grabpflegekosten im Kontext des Pflichtteilsanspruchs und deren Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeiten. Die Hauptfrage dreht sich um die Auslegung eines Testamentes, in dem die Verwendung des Restvermögens für eine zwanzigjährige Grabpflege festgelegt wurde. Die juristische Herausforderung besteht in der Untersuchung, ob diese testamentarische Anordnung den Erben die Pflicht auferlegt, für die Grabpflege zu sorgen und ob diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: IV ZR 174/20 >>>

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Testamentarische Anordnungen und Pflichtteilberechnung
Das Berufungsgericht stellte fest, dass die im Testament eingesetzten Personen die alleinigen Erben sein sollten, auch wenn sich ihre Erbeinsetzung rechnerisch nur auf eine Quote von 55 % bezog. Es ging auch der Frage nach, ob die Anordnung im Testament der Erblasserin, den Rest ihres Vermögens für die Beerdigung und zwanzig Jahre Grabpflege zu verwenden, eine dem Kläger als Pflichtteilsberechtigten zustehende Verbindlichkeit begründet.
Unterscheidung zwischen Erbverbindlichkeit und Nachlassverbindlichkeit
Es wird klargestellt, dass eine Nachlassverbindlichkeit durch eine Erwähnung der Grabpflege in der letztwilligen Verfügung begründet werden kann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hatte. Dies war jedoch in dem vorliegenden Fall nicht gegeben. Demgegenüber vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, dass die testamentarische Anordnung, dass der Rest des Vermögens für eine zwanzigjährige Grabpflege zu verwenden sei, eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfallschuld begründen würde, die im Rahmen der Berechnung des Zusatzpflichtteils gemäß § 2305 BGB zu berücksichtigen sei.
Interpretation der testamentarischen Anordnung
Die testamentarische Anordnung wurde dahingehend ausgelegt, dass eine derartige Auflage vorlag, da die Erblasserin den Erben insgesamt aufgegeben hat, dass nach dem Verkauf ihrer Sachen sowie Auszahlung der prozentual vorgesehenen Beträge an die Erben der Rest für die Beerdigung und die Grabpflege auszugeben ist.
Konsequenzen für Erben und Pflichtteilsberechtigte
Das Urteil beleuchtet detailliert die Auswirkungen testamentarischer Anordnungen auf die Pflichtteilsberech[…]


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