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Hundehalterhaftung für Beschädigung von Büromaterial und Büroeinrichtung

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Schadensersatzforderung: Büromaterial- und Einrichtungsschaden durch Hund
Die strittige Frage im Zentrum dieses Falles betraf die Haftung eines Hundebesitzers für Schäden, die durch sein Tier verursacht wurden. In diesem speziellen Fall ging es um die Beschädigung von Büromöbeln und Büromaterial durch einen Jack Russell-Terrier während eines Besuches der Beklagten in den Geschäftsräumen der Klägerin. Es wurde ein Spannungsfeld zwischen den Aussagen der Parteien, den physischen Beweisen und der Expertise einer Sachverständigen aufgebaut, das durch das Gericht geklärt werden musste. Das Kernproblem lag in der Beurteilung, ob die Beschädigungen in der kurzen Zeitspanne des Besuches durch den Hund hätten verursacht werden können und ob die Größe und Art des Hundes dies zuließ.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-9 U 128/20 >>>

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Die Darstellung des Falles
Wie das OLG Hamm in seinem Urteil (Az.: I-9 U 128/20) vom 19.02.2021 feststellte, hatten sowohl der Gesellschafter der Klägerin als auch ein Zeuge die räumlichen Gegebenheiten der Geschäftsräume beschrieben. Diese Aussagen legten nahe, dass die Geschäftsräume nicht vollständig einsehbar waren und dass der Hund der Beklagten während des Beratungsgespräches nicht ständig beobachtet werden konnte.
Aspekte der Beweisaufnahme
Es entstand eine Debatte, ob der Hund, angesichts seiner Größe und Art, in der Lage gewesen wäre, die dokumentierten Schäden zu verursachen. Die Beklagte zweifelte dies an und verlangte die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das eingeholte Gutachten der Sachverständigen widersprach allerdings der Gegenbehauptung der Beklagten und bestätigte, dass die Schäden durch den Hund verursacht werden konnten.
Qualifikation der Sachverständigen
Die Beklagte stellte die Qualifikation der Sachverständigen in Frage, was das Gericht jedoch zurückwies. Es wurde klargestellt, dass die Sachverständige nicht nur Vorstand eines Hundetrainervereins ist, sondern auch eine behördlich anerkannte und von der Tierärztekammer zertifizierte Hundetrainerin und Verhaltensberaterin ist und somit qualifiziert war, die Feststellungen zu treffen.
Abschließende Betrachtungen
Im Ergebnis wurde die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der zwischen den Parteien strittige Betrag für den Ersatz der Büromöbel war letztlich nur geringfügig und ein weiteres Gutachten, das mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre, wurde als unverhältn[…]


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