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Auszug des Mieters – Schadensersatzanspruch des Vermieters

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Umstrittene Schadensersatzforderungen nach Mieterauszug: Das Landgericht Wuppertal entscheidet
Im Mittelpunkt des Entscheids des Landgerichts Wuppertal (Az.: 9 S 18/20) vom 16. Juli 2020 standen Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz nach dem Auszug des Mieters. Das Gericht hatte dabei zu entscheiden, inwiefern die Mieter für den Zustand der Wohnung nach ihrem Auszug verantwortlich waren und ob der Vermieter einen Anspruch auf Ersatz von Mietausfall hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 S 18/20 >>>

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Heißkleber und bunte Farben: Schadensersatzpflicht des Mieters
Der Hauptstreitpunkt im vorliegenden Fall bezog sich auf die Verletzung von Nebenpflichten durch die Mieter. Sie hatten Wände der Wohnung mit kräftigen Latexfarben dekoriert und eine Stegplatte mit Heißkleberpunkten an der Tapete der Küche befestigt. Laut Gericht hätten sie sich dadurch gegenüber dem Vermieter gemäß §§ 280 I 1, 281 I 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Ebenso wurde festgestellt, dass das Anbringen von Befestigungen mittels Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört.
Unwirksame Klausel: Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet
Das Gericht führte aus, dass die Mieter nicht zur Durchführung der normalen Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Die entsprechende Klausel im formularmäßigen Mietvertrag wurde als unangemessen im Sinne von § 307 BGB eingestuft und somit für unwirksam erklärt. Der Vermieter konnte daher keinen Schadensersatz für die Nichtdurchführung dieser Arbeiten verlangen.
Kein Ersatz von Mietausfall
Ein weiterer Aspekt der Entscheidung betraf den vom Vermieter geforderten Ersatz von Mietausfall. Das Gericht wies diesen Anspruch zurück. Es wurde festgestellt, dass es ohnehin Aufgabe des Vermieters war, die normalen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Eine relevante Verzögerung durch die von den Mietern verursachten Mehrarbeiten wurde weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Zinsanspruch des Vermieters
Abschließend entschied das Gericht, dass der Vermieter gemäß §§ 286, 288 I BGB einen Zinsanspruch auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag ab dem 25.11.2017 hat. Dies begründete es damit, dass der Vermieter mit seiner Abrechnung vom 24.11.2017 eine sogenannte Selbstmahnung ausgesprochen hatte.

Insgesamt zeigt das Urteil des Landgerichts Wuppertal deutlich auf, wie komplex die Frage der Schadensersatzpflicht des Mieters nach dem Auszug sein kann un[…]


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