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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung – Nichtfeststellbarkeit der Durchführung erforderlicher Funktionstests

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Freispruch wegen zweifelhafter Lasermessung
Im Fokus des hier vorgestellten Falles steht eine mutmaßliche Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der eine Bußgeldforderung erhoben wurde. In diesem komplexen Rechtsfall, der vor dem Amtsgericht Dortmund verhandelt wurde, steht die Frage im Raum, ob die Geschwindigkeitsmessung, die zu einer Anklage wegen zu schnellen Fahrens geführt hat, verlässlich durchgeführt wurde. Das Hauptproblem liegt dabei in der fraglichen Durchführung erforderlicher Funktionstests des verwendeten Lasermaßgeräts.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 729 OWi – 251 Js 1170/20 – 105/20 >>>

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Probleme bei der Geschwindigkeitskontrolle
Die angeklagte Fahrerin wurde mit einer Geschwindigkeit von 77 km/h in einer Zone mit zulässigen 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften ermittelt. Bei der Durchführung der Messung wurde ein zur Tatzeit gültig geeichtes Lasermaßgerät des Typs Riegl LR 90-235/P verwendet. Allerdings ergaben sich Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, ob die ersten beiden von vier erforderlichen Funktionstests, nämlich der Selbsttest und der Displaytest, durchgeführt wurden.
Ungenauigkeit der Messungen
Die angeklagte Fahrerin wies darauf hin, dass sie ein Fahrzeug mit einer App besitze, die die Geschwindigkeit auf den jeweils gefahrenen Strecken messen könne. Nach dieser App sei sie allenfalls mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h gefahren. Das Gericht konnte nicht feststellen, wie der Polizeibeamte die Messung durchgeführt hat und wie er bei Dunkelheit festgestellt hat, dass das von ihm gemessene Fahrzeug auch dasjenige war, das schließlich angehalten wurde.
Zeugenaussage des Polizeibeamten
Der Polizeibeamte C, der die Messung durchführte, erinnerte sich an die Betroffene und ihr Fahrzeug und erklärte, dass er immer die erforderlichen Tests durchführen würde. Allerdings wurden Selbsttest und Displaytest nicht als durchgeführt markiert. Aus dem Nichtankreuzen der beiden Tests und der Übernahme der Verantwortung des Zeugen C für die Richtigkeit der Aufzeichnungen, kam das Gericht zu dem Schluss, dass möglicherweise kein Selbsttest und kein Displaytest stattgefunden haben.
Gerichtliche Entscheidung und Freispruch
Das Gericht hielt die von der Betroffenen gemachten Angaben zu ihrer gefahrenen Geschwindigkeit nicht für eine ausreichende Verurteilungsgrundlage. Aufgrund der Dun[…]


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