Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Kostenersatz für Innenraumdesinfektion in Werkstatt

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

Innenraumdesinfektion nach einem Unfall: Muss die Versicherung die Kosten tragen?
Ein Verkehrsunfall kann in vielerlei Hinsicht Unannehmlichkeiten bereiten. Neben dem offensichtlichen Schaden am Fahrzeug, kann die anschließende Reparatur unvorhergesehene Kosten mit sich bringen. Dies wurde in einem Fall ausführlich diskutiert, bei dem es um die Erstattung der Kosten für die Desinfektion des Innenraums in einer Werkstatt ging. Im Fokus stand die Frage, ob der Unfallverursacher bzw. seine Versicherung auch für diese scheinbar unerwarteten Kosten aufkommen muss.

Direkt zum Urteil Az: 12 C 3807/20 springen.

[toc]
Prinzipien des Schadenersatzes
Laut § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind Ausgaben, die ein vernünftiger Mensch in der Situation des Geschädigten als zweckmäßig und notwendig erachtet, erstattungsfähig. Demnach liegt das Risiko von zusätzlichen Kosten bei der Schadensbeseitigung, die außerhalb der Kontrolle des Geschädigten entstehen, beim Schädiger. Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in einem Gutachten kalkulierten Arbeiten und das dafür benötigte Material notwendig sind, um den Schaden zu beheben.
Grenzen der Schadensregulierung
Trotz der Prinzipien der Schadensregulierung gibt es Grenzen. Die Reparaturkosten, die von einer Werkstatt in Rechnung gestellt werden, gelten allgemein als aussagekräftiges Indiz für die Notwendigkeit der Reparaturkosten. Das beinhaltet auch Kosten, die entstehen, wenn die Werkstatt unnötige Arbeiten durchführt oder überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Rechnung stellt.
Entscheidung im aktuellen Fall
In dem konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass die Kosten für die Innenraumdesinfektion und andere Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 erstattungsfähig sind. Der Geschädigte hat das Recht auf Geldersatz, wenn der Ersatzpflichtige, in diesem Fall die Versicherung, die Forderung ernsthaft und endgültig ablehnt. Diese Ablehnung transformiert die Forderung in einen direkten Zahlungsanspruch.

Die abschließende Entscheidung über eventuelle Rückforderungsansprüche ist allerdings nicht Gegenstand dieses Verfahrens und würde in einem separaten Prozess behandelt werden. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO, wobei die Beklagten gemäß ihrem Hilfsbegehren nicht zu einer Veränderung der Kostenquote führen.

Dieser Fall dient als wichtige Erinnerung, dass Rechtsberatung auf individueller Ebene, die den jeweiligen Einzelfall berücksichtigt, unerlässlich ist. Die aktuell[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv