AG Ratingen – Az.: 20 OWi 413/21 – Beschluss vom 25.11.2022
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden auf dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10.08.2022 hin auf 2.310,24 EUR festgesetzt.
Die Kosten dieses Rechtsbehelfsverfahrens trägt die Landeskasse.
Gründe
Die Behörde hat notwendige Auslagen in Höhe von 850,26 EUR festgesetzt. In Streit stehen nunmehr noch zum einen die Differenzbeträge zwischen einer von der Behörde in Ansatz gebrachten Mittelgebühr und der vom Betroffenen begehrten Erhöhung wegen einer vorgetragenen überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache und einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit sowie zum Anderen die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines, privaten Sachverständigengutachtens in Höhe von 1,350,03 EUR, jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer.
Der Betroffene hat einen Gebührenanspruch bezüglich der Nrn. 5100, 5103 und 5109 VV RVG, wie im Antrag vom 08,06,2022 geltend gemacht.
Die Angelegenheit hatte bereits wegen des drohendes einmonatigen Fahrverbotes bei einer beruflichen Abhängigkeit vom Führerschein und daraus resultierenden persönlichen, wirtschaftlichen Härte mit einer möglichen Existenzgefährdung für den Betroffenen eine überdurchschnittliche Bedeutung. Insbesondere wenn ein Eintrag von mehr als zwei Punkten in Betracht kommt, liegt eine hohe Bedeutung für den Betroffenen vor, so dass eine erhöhte Gebühr veranschlagt werden kann (vgl. LG Gera Juristisches Büro 2000, 581; LG Potsdam MDR 2000, 581).
Im Übrigen liegt auch eine überdurchschnittliche Schwierigkeit angesichts des Verfahrensablaufs eindeutig vor. Der Verteidiger musste angesichts der Aktenunvollständigkeit einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach. § 62 OWG stellen; u. a. weil die Behörde sich weigerte, die Messreihe zur Verfügung zu stellen, Ferner wurde im Hinblick darauf, dass die Behörde nach erstmaliger Zurückverweisung der Sache eine Vorladung zur Vernehmung an den Betroffenen hat, obwohl dieser bereits mitgeteilt, keine Angaben zur Sache zu machen, ein erneutes Tätigwerden des Verteidigers erforderlich, das in einem Verfahren mit durchschnittlicher Schwierigkeit nichterforderlich gewesen wäre.
Der Betroffene konnte vorliegend auch angemessen erscheinende Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens in Höhe von 1.350,03 EUR in, Ansatz bringen. Kosten für die Einholung eines — privaten Sachverständigengutachtens sind ausnahmsweise dann als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn au[…]