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Bauträger übergibt Wohnung nicht termingerecht – Nutzungsausfallentschädigung für Erwerber

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OLG München – Az.: 20 U 2428/21 Bau – Beschluss vom 04.02.2022

In dem Rechtsstreit erlässt das Oberlandesgericht München – 20. Zivilsenat – am 04.02.2022 folgenden Beschluss

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.03.2021, Aktenzeichen 53 O 1140/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.293,36 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Kläger machen Verzugsschäden aus einem Bauträgervertrag geltend. Dabei geht es im Kern um die Frage, ob es im Hinblick auf eine beabsichtigte Durchbrechung der Decke aus statischen Gründen möglich ist, die geplante Wohneinheit aus Untergeschoss und Erdgeschoss herzustellen bzw. ob diesbezüglich ein von der Beklagten zu vertretender Mangel vorliegt.

(Symbolfoto: Bannafarsai_Stock/Shutterstock.com)

Erstinstanzlich hatte die Beklagte (zunächst) vorgetragen, es habe sich herausgestellt, dass eine Durchbrechung der Decke aus statischen Gründen nicht möglich sei, weshalb es ihr unmöglich sei, die in der Anlage zum Kaufvertrag beschriebene Wohneinheit herzustellen. Deshalb werde sie von der Leistungspflicht frei. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ließ sie sich sodann dahingehend ein, dass sie nunmehr über einen Statiker eine Lösung gefunden habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.03.2021 Bezug genommen.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 21.293,36 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2020 sowie zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.907,12 Euro.

Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urte[…]


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