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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen fremdenfeindlichen und menschenverachtenden WhatsApp-Nachrichten

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ArbG Mainz  –  Az.: 4 Ca 1240/17 – Urteil vom 15.11.2017

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder fristlos noch ordentlich beendet wurde bzw. wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen als Mitarbeiter des städtischen Kontroll- und Vollzugsdienstes weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine vollständig ausgefüllte Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III herauszugeben.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Der Streitwert wird auf € 10.100,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger war bei der beklagten Stadt als Mitarbeiter des gemeindlichen Kontroll- und Vollzugdienstes beschäftigt und im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben unter anderem an Abschiebungen beteiligt. Organisatorisch gehörte er einer Gruppe an, die aus vier Männern und zwei Frauen bestand, welche ab Januar 2017 auf ihren privaten Smartphones unter dem Gruppennamen „die Souveränen“ per WhatsApp Nachrichten austauschten. Teil der Kommunikation waren auch aus dem Internet heruntergeladene Bilder.

Mit Schreiben vom 08.08.2017 hörte die beklagte Stadt ihren Personalrat zur beabsichtigten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger an und führte dabei unter anderem folgendes aus:

Aufgrund der seit längerem anhaltenden Problemen und Unstimmigkeiten innerhalb der Abteilung 3.08 – Kontroll- und Vollzugsdienst wurden in Absprachen mit dem Personalrat, dem Bereich 1 und dem Oberbürgermeister der Stadt W. Einzelgespräche von … mit jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin der Abteilung 3.08 – Kontroll- und Vollzugsdienst geführt. Im Rahmen dieser geführten Gespräche sind am 31.07.2017 Informationen bekannt geworden, welche den Vorwurf der Verwendung und Verbreitung rechtsextremistischen Gedankengutes in Form von rechtsextremistischen Bildern zum Nachteil ausländischer Mitbürger und Mitbürgerinnen rechtfertigt.

Es liegt ein Chat-Protokoll des Instant-Messenger-Dienstes WhatsApp vor, aus dem eindeutig hervorgeht, dass [der Kläger] von seinem privaten Mobiltelefon aus Bilder versendet hat, welche einen eindeutigen rechtsextremistischen Bezug aufweisen. Im Rahmen dieses Gruppen-Chats werden jedoch sowohl private als auch dienstliche Belange zwischen den einzelnen Gruppenmitgliedern geteilt …


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