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Hausratversicherung – Entwendung durch Raubüberfall in eigener Wohnung

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OLG Frankfurt – Az.: 3 U 23/15 – Urteil vom 23.11.2017

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das am 22.12.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-08 O 136/12, werden zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten bedingungsgemäße Leistungen aus einer Hausratsversicherung wegen einer von ihm behaupteten räuberischen Erpressung.

Der als Beruf1 tätige Kläger war im Jahr 2011 gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau Eigentümer des Anwesens in der Straße1 in Stadt1. Nach der Trennung beabsichtigten die Eheleute den Verkauf des Hauses. Die Ehefrau befand sich seit Anfang 2011 in Land1.

Die Parteien waren über eine Hausratversicherung miteinander verbunden.

Im November 2010 beantragte der Kläger eine Erweiterung des Versicherungsumfangs für Bargeld und Schmuck (Bl. 39 d. A.). Die Beklagte stellte daraufhin den Nachtrag vom 24.11.2010 aus, wonach der Hausrat zum Wiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt des Versicherungsfalls mit einer Summe von insgesamt 390.000,00 EUR versichert wurde. Zusätzlich wurde die Entschädigungsgrenze für die in einem Wertschutzschrank aufbewahrten Wertsachen auf 221.000,00 EUR festgelegt und Einzelwerte für eine Herrenarmbanduhr Marke1 in Höhe von 8.000,00 EUR, eine Herrenarmbanduhr Marke2 in Höhe von 8.000,00 EUR und ein Herrenamulett Massivgold mit Diamanten in Höhe von 8.000,00 EUR festgelegt (Bl. 12 ff. d. A.). Es war ein Selbstbehalt von 1.000,00 EUR vereinbart. Die seitens der Beklagten geforderten Sicherungsmaßnahmen (Anschaffung eines ordnungsgemäß gesicherten Wertschutzschranks sowie Anbringung von Sicherungen an Lichtschächten und Gittern und von Zusatzschlössern an Terrassen- und Verandatüren) nahm der Kläger vor. Ebenso fertigte er Lichtbilder von den Wertgegenständen an, nachdem der Versicherungsvertreter ihm dies angeraten hatte.

Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Hausratsversicherung (VHB), Fassung 2010 X Optimal zugrunde (Bl. 21-34 und Bl. 221 f. d. A.; im Folgenden „VHB“).


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