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Parkverstoß – Halterhaftung und Übersendung des Verwarnangebots

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AG Herne – Az: 22 OWi 140/22 (b) – Beschluss vom 15.08.2022

In dem Verfahren hat das Amtsgericht Herne am 15. August 2022 beschlossen:

Der Kostenbescheid der Stadt Herne vom 22.04.2022, Az. 84274305/A1R/0490 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Gründe:
Die Verwaltungsbehörde führte gegen den Betroffenen ein Verfahren wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg in Tateinheit mit Parkens im absoluten Halteverbot am 25.01.2022 zwischen 16.15 und 16.49 Uhr.

Die Mitteilung über den vorgeworfenen Parkverstoß ging am 28.01.2022 bei der Stadt Herne, Fachbereich öffentliche Ordnung ein. Am 28.02.2022 wurde ehe schriftliche Verwahrung erstellt. Diese wurde am 01.03.2022 ausgedruckt. Mit Schreiben vom 07.03.2022 meldete sich der Verteidiger für den Betroffenen und teilte mit, dass der Betroffene den Pkw am Tattage nicht geführt habe und im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. Daraufhin stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein und erließ einen Kostenbescheid gem. § 25a StVG mit welchem dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden auf. Der Kostenbescheid wurde dem Betroffenen am 27.04.2022 zugestellt. Daraufhin stellte der Verteidiger mit Schreiben vom 04.05.2022, eingegangen bei der Verwaltungsbehörde am gleichen Tag, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen begründete er damit, dass Voraussetzung für den Erlass eines Kostenbescheids sei, dass der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach der Tat einen Anhörungsbogen erhalten habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Die Verwaltungsbehörde teilte daraufhin – ohne auf die Argumentation der Verteidigung einzugehen – mit Schreiben vom 24.05.2022 mit, dass eine Rücknahme des Kostenbescheids auf Grund der vorgebrachten Gründe nicht möglich sei.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. 25a Abs. 3 StVG i.V.m. § 62 OWiG zulässig. Insbesondere ist der Antrag am 04.05.2022, also innerhalb der Frist von 2 Wochen ab der Zustellung des Kostenbescheids am 27.04.2022 bei der Verwaltungsbehörde eingegangen, § 25a Abs. 3 S. 1 StVG.

Weiterhin ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch begründet.

Dem Halter eines Kraftfahrzeugs können gem. § 25a Abs. 1 StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen un[…]


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