AG Hamburg -Â Az.: 40b C 223/16 -Â Urteil vom 29.11.2019
1. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 37% und die Beklagte 63% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 14.207,30 ⬠festgesetzt.
Tatbestand
Nachdem durch inzwischen rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil vom 16.04.2019 festgestellt worden ist, dass der ursprüngliche Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, streiten die Parteien nunmehr über einen im Wege der Klagerweiterung geltend gemachten erneuten Räumungsantrag der Klägerin bezüglich der von der Beklagten bewohnten Wohnung im A. …, … H.
Zum 01.05.1999 trat die Beklagte in das bis dahin zwischen Herrn W. E. und Herrn H. K. bestehende Mietverhältnis über die im A. …, Erdgeschoss rechts, … H., belegene Wohnung ein. Für die Einzelheiten des Mietvertrags wird auf die Anlagen B 1 und B 2 Bezug genommen. Die Klägerin trat später durch Erwerb der Liegenschaft in den Mietvertrag ein, der frühere Mitmieter, Herr K., ist inzwischen verstorben. Die monatliche Nettokaltmiete beträgt seit dem 01.10.2015 ⬠440,18.
Die Parteien stritten zunächst über Mietrückstände, die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung und die aufgrund dieser Mietrückstände am 17.10. und 09.11.2016 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wegen Zahlungsverzuges (Anlagen K 2 und K 4). Nachdem die Beklagten die Mietrückstände zuzüglich Zinsen und geltend gemachter vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von ⬠5.021,14 nach Klagzustellung beglichen hatten, erklärte die Klägerin den ursprünglichen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte widersprach der Erledigungserklärung und beendete das Mandat mit ihrem ursprünglichen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt K., unmittelbar vor einem für den 20.04.2018 anberaumten Verhandlungstermin. In ihrem Schriftsatz vom 19.04.2018 lehnte sie den Vorsitzenden wegen Befangenheit ab. In ihrem Schriftsatz vom 20.04.2018 bezeichnet sie die Ausführungen der Klägerseite als âschlicht abwegigâ und führt aus, sie hielten âsogar einer Ãberprüfung durch einen halbwegs gebildeten juristischen Laien nicht standâ[…]