Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 798/18 – Urteil vom 04.12.2019
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.10.2018 – 1 Ca 1521/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung eines Smartphones.
Die Beklagte ist Arbeitnehmerin der Klägerin, die ein Fotohaus betreibt. Die Klägerin stellte der Beklagten Mitte Januar 2015 ein fabrikneues A zur Verfügung. Die Beklagte unterzeichnete einen Miet-Rent-Vertrag (Bl. 62 d. A.). Seit dem März 2016 ist die Beklagte durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 17.05.2016 einen Betrag von 854,07 EUR, incl. Umsatzsteuer, in Rechnung (Bl. 4 d. A.). Die Beklagte hat den Rechnungsbetrag nicht beglichen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.10.2018 (Bl. 67 ff. d. A.) nach Anhörung der Parteien die Beklagte zur Zahlung des Rechnungsbetrages nebst Verzugszinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten behauptete Verrechnungsabrede mit Überstunden zur Bezahlung des Smartphones sei nicht hinreichend feststellbar. Zudem seien der Bruttoanspruch auf Überstundenvergütung und der Nettoanspruch auf Kaufpreis nicht gleichartig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 16.11.2018 zugestellte Urteil hat die Beklage am 17.12.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.02.2019 begründet.
Die Beklagte behauptet, dass es in der Vergangenheit allgemeine Übung gewesen sei, dass Überstunden durch die Übergabe von Geräten ausgeglichen worden seien. Bis zum Jahr 2015 sei es üblich gewesen, dass Überstunden durch Einreichen einer eigenen Aufstellung nachzuweisen seien, die Unterschrift des Geschäftsführers sei reine Formsache gewesen. Die Verrechnungsabrede ergebe sich aus den Folgegesprächen mit der Zeugin G über die Abwicklung des Erhalts des Smartphones. Bezogen auf das Rechnungsdatum 17.05.2016 habe der Preis für das Gerät aufgrund eines zwischenzeitlich erschienenen Nachfolgemodells nur noch 749,00 EUR betragen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 1 Ca 1521/18 – vom 18.10.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, […]