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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aktenversendungspauschale fällt nicht an, wenn Akte in Gerichtsfach liegt

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 1 Ta 62/06
Beschluss vom 09.02.2007

Im Beschwerdeverfahren hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 09.02.2007 beschlossen:

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt F… wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.01.2006 aufgehoben.

Gründe:

I.

In einem Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien …. (Arbeitsgericht Lübeck, Az. 1 Ca 985/05) haben die Parteien am 24.05.2005 einen Vergleich abgeschlossen. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat der Beschwerdeführer am 27.06.2005 beantragt, ihm Akteneinsicht in seinem Büro für 24 Stunden zu gewähren. Dem ist dadurch entsprochen worden, dass eine Bedienstete des Arbeitsgerichts Lübeck die Akte in das Fach von Rechtsanwalt F… beim Landgericht Lübeck eingelegt hat und dort von ihm abgeholt worden ist. Das Landgericht Lübeck befindet sich einige hundert Meter vom Arbeitsgericht Lübeck entfernt. Beim Arbeitsgericht gibt es kein Anwaltsfach. Das Arbeitsgericht unterhält ein Postfach beim Landgericht Lübeck

Durch Beschluss vom 23.01.2006 hat das Arbeitsgericht Lübeck durch die Kostenbeamtin eine Versendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27.01.2006 beim Arbeitsgericht eingelegte „Erinnerung“. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass eine bloße Aushändigung bei Abholung aus dem Gerichtsfach keine Versendung sei. Das gelte insbesondere dann, wenn das Gerichtsfach und das Gericht sich an demselben Ort befänden.

Durch Beschluss vom 09.03.2006 hat die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen. Dieser Beschluss ist Rechtsanwalt F… am 13.03.2006 zugestellt worden. Am 15.03.2006 hat er hiergegen „sofortige Erinnerung“ eingelegt.

Durch Beschluss vom 16.03.2006 hat der Richter beim Arbeitsgericht Lübeck auf die „sofortige Erinnerung“ den Beschluss vom 09.03.2006 insoweit geändert, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle über die Erinnerung abschließend entschieden hat. Der Beschluss vom 09.03.2006 ist dahingehend ergänzt worden, dass die Erinnerung vom 26.01.2006 dem Richter zur abschließenden Entscheidung vorgelegt wird.

Durch Beschluss vom 16.03.2006 hat der Richter beim Arbeitsgericht Lübeck der Erinnerung von Rechtsanwalt F… nicht abgeholfen. Zugleich hat es die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen. Die Kostenbeamtin habe zu Recht die Aktenversen[…]


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