OLG Frankfurt am Main – Az.: 17 U 21/22 – Urteil vom 22.06.2022
Das am 23. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.772,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2020 und weitere 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die in erster Instanz entstanden Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger 2/3 und den Beklagten 1/3 zur Last.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Teilabweisung seiner Klage, mit der er die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen hat.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs PKW1 mit dem amtlichen Kennzeichen … Der Beklagte zu 1 war zum Unfallzeitpunkt Halter und Fahrer des Fahrzeugs PKW2 mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war.
Am XX.XX.2020 befuhr X mit dem Fahrzeug des Klägers den Parkplatz eines Baumarktes in Stadt1, dessen Betreiber für den Parkplatz die Geltung der StVO angeordnet hatte. Die von Herrn X benutzte Fahrgasse führt zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes. In diese Fahrgasse münden von rechts mehrere Fahrgassen ein. Eine dieser Fahrgassen befuhr der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug, als es im Einmündungsbereich zum Zusammenstoß der Fahrzeuge der Parteien kam. In Fahrtrichtung links neben der von Herrn X benutzten Fahrgasse sind im rechten Winkel Parkboxen angeordnet. Rechts und links der einmündenden Fahrgassen befinden sich ebenfalls im rechten Winkel angeordnete Parkboxen. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit sowie der Anstoßsituation der Fahrzeuge wird auf die Anlagen zum Gutachten des in erster Instanz tätigen Sachverständigen Y (Bl. 117 – 121 und 130 – 132 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat die Beklagten wegen der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden auf Zahlung der Reparaturkosten gemäß Gutachten i.H.v. 6.002,25 €, der Gutachterkosten i.H.v. 933,07 €, einer allgemeinen Kostenpauschale i.H.v. 25,00 € und auf Ersatz eines merkantilen Fahrzeugminderwertes i.H[…]