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Corona-bedingte Isolation – Terminverlegungsgrund?

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OLG Rostock – Az.: 3 W 125/21 – Beschluss vom 20.05.2022

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 13.10.2021 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin F. wird für begründet erklärt.
Gründe
I.

Nach einer Vielzahl von Terminsverlegungen – aus unterschiedlichen Gründen und sowohl auf Antrag der Klägerin als auch des Beklagten – bestimmte die abgelehnte Richterin mit Verfügung vom 27.04.2021 neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 30.08.2021, 11:15 Uhr. Sie ordnete das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhaltes (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 3 ZPO) an.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.08.2021, eingegangen per beA auf dem Server am 27.08.2021, 15:21 Uhr, beantragte der Beklagte, den Termin vom 30.08.2021 zu verlegen, weil er sich ausweislich des beigefügten Attests coronabedingt in Quarantäne befinde. Beigefügt war eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26.08.2021, nach der der Beklagte vom 26.08.2021 bis einschließlich 30.08.2021 arbeitsunfähig sei.

Nach einem Vermerk der Geschäftsstelle vom 30.08.2021 habe es am 27.08.2021 eine Störung der elektronischen Eingangsfachanwendung ELA (Eingangslistenapplikation) gegeben, sodass der Schriftsatz erst am 30.08.2021 in der Geschäftsstelle eingegangen sei. Kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung ist der Schriftsatz der abgelehnten Richterin zur Kenntnis gegeben worden. Diese hat daraufhin telefonisch die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten darüber informieren lassen, dass der Termin bestehen bleibe; der Prozessbevollmächtigte des Beklagten persönlich ist jedoch nicht erreichbar gewesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien für den Beklagten niemand und die abgelehnte Richterin verkündete sodann folgenden Beschluss: „Dem Terminsverlegungsantrag wird nicht stattgegeben“, sowie am Ende der Sitzung auf Antrag der Klägerin ein klagestattgebendes Versäumnisurteil.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2021 legte der Beklagte gegen das Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch ein und beantragte die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Gleichzeitig hat er die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Beklagte habe ärztlich attestiert coronabedingt nicht am Termin teilnehmen können. Die Richterin, die das rechtzeitig erfahren habe, habe kurz vor Terminsbeginn von ihrer Geschäftsstelle ausrichten lassen, dass es […]


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