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Corona-Attest zur Befreiung von Maskenpflicht – Unrichtigkeit

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OLG Celle – Az.: 2 Ss 58/22 – Beschluss vom 28.06.2022

In der Strafsache wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 27. Juni 2022 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kos-ten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Hannover (Az. 213 Cs 203/20) hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 27.09.2021 von dem im Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 12.11.2020 (Az. 213 Cs 203/20) erhobenen Tatvorwurf des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 aF StGB freigesprochen.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Hannover das erstinstanzliche Urteil in der Berufungsverhandlung vom 13.12.2021 aufgehoben und den Angeklagten wegen des Tatvorwurfs aus dem Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt sowie die Einziehung der tatgegenständlichen Gesundheitsbescheinigung des Angeklagten angeordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte am 27.06.2020 in Hannover an einem Autokorso zur Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen teil. Als der vor Ort eingesetzte Polizeibeamte PK M. die Versammlungsleiterin auf die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes hinwies, kam der Angeklagte zu ihm und zeigte ihm unaufgefordert eine Bescheinigung vor, mit der er eine medizinisch bedingte Befreiung von der Maskenpflicht vortäuschen wollte. Die Bescheinigung hatte er zuvor als Formular aus dem Internet heruntergeladen und seinen Namen eingetragen. Es handelte sich um das von dem Arzt Dr. B. in den sozialen Medien mit der Bezeichnung „attest-pdf um der Mundschutzpflicht zu entkommen“ zum Download bereitgestellte Formular. Das Formular war mit „Ärztliches Attest“ überschrieben und enthielt im oberen Bereich den Namen von Dr. B. sowie seine Bezeichnung als Arzt. Ebenfalls im oberen Bereich befand sich der Hinweis „To whom it may concern“. In das Formular war zudem der Scan einer Approbationsurkunde eingefügt, überdies ein leeres Namens- und Adressfeld. Darin musste der jeweilige Verwender nach dem Download des Formulars seine eigenen Personalien einfügen. In dem Formulartext wurde dem Verwender bestätigt, dass das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei.

Beim V[…]


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