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Fristlose Arbeitnehmerkündigung – Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 278/11 – Urteil vom 16.09.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2011 – 9 Ca 1547/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Restwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 13.09.2010 und hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom gleichen Tag zum 31.03.2011, gestützt auf den Vorwurf des Verrates von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Tat- als auch hilfsweisen Verdachtskündigung.

Wegen der umfassenden Darstellung im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2011 – 9 Ca 1547/10 – wird von einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Gleiches gilt hinsichtlich des gestellten Klageantrages.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem vorerwähnten Urteil die Klage gegen die Kündigungen abgewiesen. Zur Begründung wurde – soweit berufungsrelevant – ausgeführt, der Kläger habe gegen die ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht in mehrfacher Hinsicht wiederholt und nachhaltig ver-stoßen. Hinsichtlich der Weitergabe der Anschrift und vollständigen Verbindungsdaten der in C ansässigen Lieferantin der Beklagten – der Firma J Ltd. – an die Firma L GmbH unter gleichzeitiger Beifügung von Bildern der dort produzierten Duschkabinen läge ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen. Ein Betriebsgeheimnis läge bereits dann vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig seien, nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen. Der Kläger habe der Firma L GmbH eine mögliche Bezugsquelle für die im Unternehmensbereich der Beklagten vertriebenen Waren genannt, die geeignet gewesen sei, dort eigene Einkäufe zu tätigen oder gar zu Konkurrenzzwecken gegenüber der Beklagten produzieren zu lassen. Insbesondere die Weitergabe von Bildern der dort produzierten Duschkabinen versetze die Firma L GmbH in die Lage, sich umfassend ein Bild über die dort produzierten Duschkabinen in der Verfolgung eigener Geschäftsinteressen zu machen. Unerheblich sei der -bestrittene – Einwand des Klägers, dass die Beklagte selbst an der Bezugsfirma beteiligt sei und auch dass die Beklagte dem Kunden D angeboten habe, die Ware unmittelbar v[…]


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