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Bußgeldbescheid – Beachtlichkeit von Mängeln im gerichtlichen Verfahren

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OLG Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss-OWi 144/22 – Beschluss vom 30.05.2022

Eigener Leitsatz: Einen in diesem Sinne schwerwiegenden Mangel weist der verfahrensgegenständliche Bußgeldbescheid nicht auf. Er würde nur dann das Tatgeschehen nicht ausreichend begrenzen, wenn Zweifel über die Tatidentität möglich wären, also nicht eindeutig wäre, welcher Lebensvorgang zur Entscheidung des Gerichts gestellt ist

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 01. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe
I.

Der Zentraldienst der Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – erließ am 21. Dezember 2020 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, in dem er diesem vorwarf, am pp. September 2020 mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen: pp., die Landstraße pp. im Abschnitt pp. auf Höhe des Kilometers 3,2 in Fahrtrichtung pp. mit einer Geschwindigkeit von – nach Toleranzabzug – 97 km/h befahren zu haben, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt gewesen sei.

Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein. Im Hauptverhandlungstermin vom 03. September 2021 vor dem Amtsgericht Oranienburg stellte er einen Befangenheitsantrag gegen die erkennende Richterin, den deren Vertreter mit Beschluss vom 07. Oktober 2021 als unbegründet zurückwies. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen verwarf das Landgericht Neuruppin am 27. Oktober 2021 als unzulässig (Az.: 11 Qs 106/21).

Mit Urteil vom 01. Dezember 2021 erkannte das Amtsgericht Oranienburg wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf eine Geldbuße in Höhe von 130,00 € und – unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG – ein einmonatiges Fahrverbot gegen den Betroffenen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die polizeiliche Geschwindigkeitsmessstelle sich nicht auf Höhe des Kilometers 3,2, sondern auf Höhe des Kilometers 3,6 befand. Der Messbeamte habe versehentlich Kilometer 3,2 in das Messprotokoll eingetragen, die Eingabe in das Messgerät sei mit Kilometer 3,6 indessen richtig gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 07. Dezember 2021 bei Gericht angebrachte und nach am 10. Januar 2022 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe unter dem 04. Februar 2022 begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht geltend, di[…]


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