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Handelsvertretervertrag – Gewährung von Bucheinsicht

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OLG München – Az.: 7 U 1711/19 – Urteil vom 10.03.2021

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 21.03.2019, Az. 8 HK O 13704/15, in Ziffer 1 des Tenors wie folgt abgeändert und neu gefasst:

„ Die Beklagte wird verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger oder einem vom Kläger zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in sämtliche Geschäftsbücher, Urkunden, Verträge sowie sonstige für die Prüfung der buchhalterischen Erfassung notwendigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV-Systeme der Beklagten zu gewähren, welche Sponsoren-Verträge der Beklagten (einschließlich Sponsoren-Gegengeschäften, Sponsoren-Medienkooperationen, Anzeigensponsoren sowie Sponsoren Firmenfeiern, bei denen die Firma mindestens € 60.000,00 bezahlt hat) mit den Firmen

…………………..

betreffen, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs laut Anlagen K 66, 67 und K 68 erforderlich ist.

(Symbolfoto: Fox_Ana/Shutterstock.com)

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

4. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, soweit der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

6. Soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, ist er seines Rechtsmittels verlustig.
Gründe
A.
[…]


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