OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 176/19 – Urteil vom 12.05.2021
I. Die Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 06. November 2019 – 5 O 32/19 – werden zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Kläger 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 12 %.
III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seinen Anträgen gegen seinen Ausschluss aus den Herausgeberkreisen zweier juristischer Fachzeitschriften (Z. und der E.) sowie gegen seine Abberufung als Chief Managing Editor und Mitglied des Editorial Boards einer dieser Zeitschriften. Hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage die Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz der Herausgebergesellschaften der Z. und der E. auf den 09.11.2017 vorzulegen und Zahlung eines auf der Grundlage der Bilanz noch zu bestimmenden Abfindungsbetrages.
Das Landgericht, auf dessen Teilurteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage mit den Hauptanträgen abgewiesen und auf den Hilfsantrag die Beklagten zur Vorlage der begehrten Auseinandersetzungsbilanzen verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Hauptanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, und beantragen Zurückweisung der Berufung. Mit ihrer selbstständigen Berufung begehren sie die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 15.04.021 (II 238 f.).
II.
I. Zur Berufung des Klägers:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei (§ 546 ZPO) und auf zutreffend festgestellter und damit nach § 529 ZPO für den Senat bindender Tatsachengrundlage und damit zutreffender Begründung, auf die der Senat zustimmend […]