AG Helmstedt, Az.: 15 OWi 902 Js 6629/16, Urteil vom.06.2016
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit (Missachtung des Dauerlichtzeichens „rote gekreuzte Schrägbalken“) zu einer Geldbuße von 170,00 EUR verurteilt.
Es wird ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Gemäß § 25 Abs. 2a StVG wird bestimmt, dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 37 Abs. 3, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG.
Gründe
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Der Betroffene arbeitet in einer Tierarztpraxis. Dabei erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 EUR.
Mit Bußgeldbescheid vom 22.5.2015, rechtskräftig seit dem 11.6.2015, wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h, begangen am 26.3.2015, ein Bußgeld in Höhe von 70,00 EUR verhängt.
Am 11.8.2015 um 14:17 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Personenkraftwagen die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Dortmund. In Höhe Kilometer 155,810 war zu diesem Zeitpunkt durch entsprechende Schaltung der 207 Meter davor befindlichen Schilderbrücke über der linken Fahrspur das Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“ geschaltet. Über der mittleren und der rechten Fahrspur der dreispurigen Autobahn war eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h angezeigt. Der Betroffene achtete nicht genügend auf diese Verkehrsregelung und befuhr mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h die linke Fahrspur.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, der verlesenen Auskunft aus dem Fahreignungsregister, dem in Augenschein genommenen Messfoto der Geschwindigkeitsmessanlage mit den verlesenen Dateneinblendungen, der Aufbauskizze vom Messort, dem Schaltprotokoll, dem Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie dem erörterten Eichschein.
Der Betroffene hat sich dazu bekannt, das Fahrzeug geführt zu haben. Er meint […]