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Pflichten Verkehrswertgutachter bei Zwangsversteigerungsverfahren

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Oberlandesgericht Brandenburg  – Az.: 7 U 87/16 – Urteil vom 07.03.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte unter Abänderung des am 27.05.2016 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam verurteilt, an die Klägerin 7.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2012 sowie 342,48 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 839 a Abs. 1 BGB in Höhe von 7.000 € in Anspruch genommen. Sie wirft dem Beklagten vor, im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem Amtsgericht Potsdam – 2 K 83/11 – hinsichtlich einer Eigentumswohnung in R… als vom Amtsgericht bestellter Sachverständiger den Verkehrswert fälschlicherweise mit 100.000 € angegeben zu haben. Dieser Wertberechnung liege eine Fläche von 99 m² zugrunde. Tatsächlich weise die Wohnung aber lediglich eine Wohnfläche von 84,55 m² aus.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich auf die Wertangabe des Beklagten verlassen, die zur Festsetzung eines Mindestgebots von 50.000 € geführt habe. Die Klägerin erwarb die Eigentumswohnung im Versteigerungstermin am 14.12.2011 zu einem Gebot von 50.000 €.

Die Klägerin behauptet, in Kenntnis der geringeren Wohnfläche und des u. a. deshalb geringeren Verkehrswertes hätte sie ein geringeres Mindestgebot von lediglich 43.000 € abgeben müssen und im Versteigerungstermin auch nur diesen Betrag geboten. Ihr sei somit aufgrund des Wertermittlungsfehlers des Beklagten ein Schaden von 7.000 € entstanden.

Auf das Forderungsschreiben der Klägerin vom 21.05.2012 ließ der Beklagte die Forderung mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2012 zurückweisen.

Die Klägerin hat daraufhin an das Landgericht Potsdam einen Antrag im selbständigen Beweisverfahren gestellt, das dort zum Aktenzeichen 4 OH 9/13 Landgericht Potsdam geführt wurde. Gegenstand des Beweisverfahrens waren folgende Beweisfragen:

1.

„Weist die im Wohnungsgrundbuch von R…, Blatt …, Gemarkung R…, Flur …, Flurstück …, eingetragene, im Dachgeschoss links des Hauses B der Wohnungseigentumsanlage … K…, … R…, gelegene Wohnung Nr. … nach der am 14.07.2011 geltenden Fassung der Wohnflächenverordnung eine Wohnfläche von 84,55 m² auf?

2.

Wies die im Wohnungsgrundbuch von R…, Blatt …, Gemarkung R…, Flur …, Flur[…]


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