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Verkehrsunfall mit Auslandsberührung – Regulierungsfrist der gegnerischen Haftpflichtversicherung

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 W 16/21 – Beschluss vom 05.07.2021

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 30.04.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 03.04.2020, Az. 4 O 20/20, den Beklagtenvertretern zugestellt am 17.04.2020, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.717,38 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken aus nach Aktenlage nicht erkennbaren Gründen erst mit Verfügung des Landgerichts vom 22.06.2021 – d.h. über ein Jahr nach der Nichtabhilfeentscheidung – vorgelegt worden. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Die Parteien streiten um die Frage, welcher Prüf- und Regulierungszeitraum der gegnerischen Haftpflichtversicherung für die Schadensbearbeitung nach einem Verkehrsunfall zuzubilligen ist bzw. ab welchem Zeitpunkt nach Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens sie sich mit der Zahlung von Schadensersatz in Verzug befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beträgt diese – keinesfalls starre, sondern von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängende – Frist in der Regel 4 bis 6 Wochen (Beschluss vom 19.03.2021, Az. 1 W 7/21; Beschluss vom 06.06.2014, Az. 1 W 1/14). Eine solche Prüf- und Regulierungsfrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, allerdings schon durch die Verzinsung bereits berücksichtigte Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat.

Die Annahme einer vier- bis sechswöchigen Prüf- und Regulierungsfrist entspricht aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2020, Az. 7 U 58/20; OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2020, Az. 4 W 640/20; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2020, Az. 12 W 326/20; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.07.2019, Az. 4 W 11/19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2014, Az. 7 W 64/14; OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012, Az. 24 W 69/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 3 W 15/20; jeweils Juris). Soweit erwogen wird, diese Frist angesichts des technischen Fortschritts in der Schadensbearbeitung (deutlich) zu verkürzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2018, Az. 22 W 2/18), vermag sich der Senat dem in dieser Pauschalität nicht anzuschließen (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.20[…]


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