Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 22/21 – Urteil vom 31.08.2021
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.01.2021, Az. 4 O 304/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Berufungsstreitwert beträgt 30.000 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Aufteilung des Erbes der am …2020 verstorbenen A… W… P… . Zwischen ihnen ist bei dem Landgericht Potsdam in der Hauptsache ein weiterer Rechtsstreit anhängig (Az. 4 O 54/19).
Der Kläger und die Beklagte sowie die vorabgefundene Frau P… D… sind gemeinsame Abkömmlinge der o.g. Erblasserin und ihres am …2018 vorverstorbenen Ehemannes J… K… P…. Die Erblasserin war Alleinerbin ihres Ehemannes.
Die Verfügungsklägerin begehrt aufgrund erbrechtlicher Festlegungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines Anspruchs aus einem behaupteten Vermächtnis. Zur Begründung ihres Anspruches stützt sie sich auf testamentarische Verfügungen der Eheleute P….
Die Eheleute J… und A… P… hatten unter dem 05.02.1999 ein gemeinschaftliches Testament errichtet (Bl. 35 ff GA), in dem sie u.a. folgendes bestimmten:
„Wir haben drei Erben …
P… S…, geb. P…, hat ihren Erbanteil zur Tilgung der Neubaukosten vorzeitig erhalten. Also kein weiteres Erbrecht. Die Höhe des Erbes 200.000 Mark in Bargeld … haben den Enkeln K… und E… später … als Erbfolger zur Verfügung zu stehen.
E… P…, Sohn, erhält mit o.a. Datum [05.02.1999] das Haus Auf dem … (x) sowie dazugehöriges Grundstück mit Brunnen … abzüglich der ca. 350 qm großen Fläche, die dem Neubau (x1) zugeordnet wurde. Abgrenzung wurde durch Steine von uns markiert (Anlage) …
R… P…, Tochter, hat mit o.a. Datum 5.2.1999 ihr Erbe erhalten: Neubau Haus Nr. (x1) mit ca. 350 qm (nicht genau) Grundstück, das sie ab 5.2.1999 kostenlos nutzen darf, d.h. ihr obliegen alle amtlichen Eigentumsrechte. Eine notarische Umschreibung vollziehen wir nicht, unser letzter Wille entscheidet.“
Am gleichen Tag (05.02.1999) hatten die Eheleute P… eine weitere „Festlegung als letzter Wille“ getroffen, in der sie auszugsweise bestimmten (Bl. 39 GA):
„ … Unser Besitz wird an unsere Kinder wie folgt aufgeteilt: …
E… erhält das Haus Auf dem … (x) sowie das dazugehörige Grundstück abzüglich der ca. 400 qm von der Westseite, die der R… mi[…]