VG Schwerin – Az.: 7 B 177/22 SN – Beschluss vom 28.02.2022
1. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin unverzüglich nach Zustellung dieses Beschlusses einen Genesenennachweis auszustellen mit einem Immunschutz vom 22.02.2022 bis zum 25.07.2022 und der Angabe, dass die Dauer des Genesenenstatus nicht durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 14.01.2022 verkürzt worden ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Das Gericht legt den auf eine Dauer des Genesenenstatus bis „mindestens zum 24.07.2022“ abzeichnenden Antrag der Antragstellerin in der sich aus dem Tenor ergebenen Weise aus. Dies entspricht dem Begehren der Antragstellerin (§§ 122 Absatz 1, 86 Absatz 3, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), in der bisher praktizierten Weise einen sechsmonatigen Genesenenstatus zu erhalten. Einer darüber hinausgehenden Anordnung bedarf es nicht, zumal der Antragstellerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Mit Blick auf den so verstandenen Antrag war gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 2 VwGO in Verbindung mit § 14 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eine Rubrumsberichtigung geboten.
II. Der so verstandene Antrag hat Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Verpflichtungsantrag statthaft, weil die Antragstellerin in der Hauptsache ein Verpflichtungswiderspruch und im Weiteren eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Absatz 1 Variante 2 VwGO statthaft ist. Bei der begehrten Bescheinigung über den Genesenenstatus handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. VG Halle (Saale), B. v. 16.02.2022 – 1 B 41/22 HAL -, juris Rn. 15; VG Osnabrück, B. v. 04.02.2022 – 3 B 4/22 -, juris Rn. 8). Denn es handelt sich um eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen hat und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V -). Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Regelung vor.
Eine Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Sie muss für den Betroffenen rechtsverbindlich Rechte oder Pflichten begründen, inhaltlich ausgestalten, ändern, aufheben, feststellen oder einen d[…]