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Bauvertrag – Vertragsstrafe bei Behinderungen während Bauausführung

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OLG Celle – Az.: 7 U 27/16 – Urteil vom 26.10.2016

1. Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Vorsitzenden der 10. Zivilkammer – 1. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Hildesheim vom 02.02.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Streitwert für das Berufungsverfahren: 41.000,00 €.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt Restwerklohn in Höhe von unstreitig 41.000,00 € aus dem Bauvorhaben „L. P. A. /1. u. 2. BA – Seniorengerechtes Wohnen V. Straße 2, …A. (L.) Nr. 3 a/Rohbauarbeiten“ gem. Bestellschreiben vom 14.12.2012 (Anlage K1 im Leitzordner). Die Geltung der VOB/B war u. a. vereinbart.

Bauherrin war die L. P. GmbH, B.. Diese hatte die Beklagte zu 2 als Generalunternehmerin beauftragt. Diese wiederum beauftragte die Klägerin als Subunternehmerin mit der Ausführung der Rohbauarbeiten. Die drei genannten Gesellschaften werden jeweils von Dipl. Ing. U. M., B., als Geschäftsführer vertreten.

Die Abnahme der Arbeiten der Klägerin erfolgte gem. Abnahmeprotokoll vom 19.12.2013 (Anlage K5) unter Beteiligung von Dipl. Ing. U. M. für die Auftraggeber- bzw. Bauherrenseite. Anschließend kam es zu Unstimmigkeiten bei der Abrechnung über die Höhe des Restwerklohnanspruchs der Klägerin. Dies führte zu der Vergleichsvereinbarung vom 21.05.2015, mit der der Streit beigelegt wurde, bis auf die im vorliegenden Rechtsstreit streitige Vertragsstrafe für den ersten und den zweiten Bauabschnitt wegen Überschreitens des Fertigstellungstermins in Höhe von insgesamt (26.000,00 € + 15.000,00 € =) 41.000,00 € (Anlage K8).

Die vorliegende Restwerklohnklage war zunächst gegen die Beklagte zu 1 gerichtet. Nach Hinweis der Beklagten zu 1, nicht sie, sondern die von demselben Geschäftsführer vertretene Beklagte zu 2 sei Auftraggeberin, hat die Klägerin die Klage auf die Beklagte zu 2 (nachfolgend kurz: die Beklagte) erweitert und hinsichtlich der Beklagten zu 1 wieder zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie der vom Landgericht getroffenen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 100 ff. d. A.). Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang sta[…]


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