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Zahnarzthaftung – fehlerhaftes Beschleifen von Milchzähnen

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LG Detmold – Az.: 12 O 34/15 – Urteil vom 14.12.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 25.01.2013 bis 28.04.2014 bei den Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 808,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2015 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Bei der 1995 geborenen Klägerin sind mehrere bleibende Zähne nicht angelegt. Dabei handelt es sich um die Zähne 15, 35, 38, 45, 48. Verblieben sind aber die Milchzähne 55, 75, 85.

Die Klägerin befand sich in zahnärztlicher Behandlung bei der Zeugin Dr. O.

Ab dem Jahr 2012 befand sich die Klägerin darüber hinaus in kieferorthopädischer Behandlung in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 2.) und 3.). Die streitgegenständliche Behandlung wurde durch die Beklagte zu 1.) ausgeführt.

Ausweislich des Behandlungsplans vom 03.12.2012 sollten aufgrund der Nichtanlagen nach einer späteren Extraktion der Milchzähne diese durch Implantate ersetzt werden. Der Behandlungsplan wurde bei der Krankenkasse der Klägerin eingereicht und von dort genehmigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Behandlungsplan vom 03.12.2015 (Hülle 81) Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Behandlung bestand jedoch Einigkeit zwischen den Beklagten und der Klägerin bzw. ihrer Mutter dahingehend, dass die Milchzähne solange wie möglich erhalten bleiben sollten. Die implantologische Versorgung war nicht in näherer Zukunft geplant.

Am 25.01.2013 sowie am 28.04.2013 erfolgte eine seitliche Reduktion der Milchzähne der Klägerin durch die Beklagte zu 1.).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Behandlung sei fehlerhaft erfolgt. Sie sowie ihre Mutter hätten bei Beginn der Behandlung durch die Beklagten […]


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